Rz. 343

Für die Entscheidung über die Stundung ist das Nachlassgericht zuständig (§ 343 FamFG). Es entscheidet nur auf Antrag eines pflichtteilsberechtigten Erben, des Insolvenzverwalters, des Nachlassverwalters und des Nachlasspflegers.[960] Der Testamentsvollstrecker ist zur Antragstellung nicht berechtigt.[961] Gegen einen abweisenden Gerichtsbeschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, § 58 Abs. 1 FamFG; gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die befristete Erinnerung, § 11 Abs. 1 S. 2 RPflG. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann Rechtsbeschwerde gem. § 70 FamFG eingelegt werden. Soweit der Pflichtteilsanspruch strittig und ein Verfahren über ihn rechtshängig ist, kann auch das Prozessgericht (durch Urteil) über den Stundungsantrag entscheiden, § 2331a Abs. 2 S. 2, § 1382 Abs. 5 BGB. Die Grundsätze, nach denen das Nachlassgericht entscheidet, gelten insoweit entsprechend.[962]

 

Rz. 344

Muster 19.5: Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB (§§ 362, 264 FamFG)

 

Muster 19.5: Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB (§§ 362, 264 FamFG)

An das

Nachlassgericht _________________________

Antragsteller _________________________ [Erbe]

Antragsgegner _________________________ [Pflichtteilsberechtigter]

wegen Stundung des Pflichtteils

Der Antragsteller ist aufgrund Verfügung von Todes wegen der alleinige Erbe des am _________________________ [Datum] in _________________________ [Ort] verstorbenen Erblassers _________________________ [Name].

Der Antragsgegner ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch wird i.H.v. _________________________ EUR anerkannt. Die sofortige Erfüllung des Anspruchs würde jedoch für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten. Der Nachlass besteht lediglich aus einem kleinen Hausgrundstück, das der Antragsteller bereits bewohnt. Es stellt auch den einzigen im Nachlass befindlichen Vermögenswert dar. Der Antragsteller bezieht als Arbeiter nur ein geringes Einkommen, das er in vollem Umfang für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie benötigt.

Im eigenen Vermögen des Antragstellers befindet sich aber ein Bausparvertrag, der in ca. _________________________ Monaten fällig wird. Sodann wird der Antragsteller wirtschaftlich in der Lage sein, den gegen ihn gerichteten Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. Aus diesem Grund beantragt er die Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB bis zur Auszahlung des Bausparvertrages am _________________________ [Datum].

Von der Festsetzung einer Sicherheit bittet der Antragsteller Abstand zu nehmen und bietet eine Verzinsung des Pflichtteils i.H.v. _________________________ % jährlich an (§§ 2331a Abs. 2, 1382 BGB).

_________________________ (Rechtsanwalt)

[960] Vgl. auch das Muster in Rdn 344 in Anlehnung an Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 14 Rn 11.
[961] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2331a Rn 17.
[962] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2331a Rn 16.

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