Rz. 353

Die streitige Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vom Auskunftsbegehren über die eidesstattliche Versicherung bis hin zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs stellt für die Beteiligten oftmals einen äußerst langwierigen und nervenaufreibenden Prozess dar. Darüber hinaus ist alles andere als sicher, dass der Pflichtteilsberechtigte wirklich vollständig über den Umfang und die Zusammensetzung des Nachlasses informiert wird. Die eidesstattliche Versicherung erweist sich in der Praxis nicht selten als stumpfes Schwert. Vor diesem Hintergrund sollte auch der Anwalt prüfen, ob nicht eine außergerichtliche Einigung erreicht werden kann.[988] Da es sich – juristisch betrachtet – lediglich um einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch handelt, ist der Vergleich hierüber grundsätzlich formlos – in der Praxis regelmäßig privatschriftlich – möglich. Dem Vergleich sollte stets das Nachlassverzeichnis zugrunde gelegt werden; eine Zusicherung hinsichtlich etwaiger Vorempfänge ist sinnvoll. Darüber hinaus sollte eine Regelung der späteren Ausgleichung nach § 2313 Abs. 1 S. 3 BGB erfolgen. Hinsichtlich der Bewertung der Nachlassgegenstände empfiehlt sich eine verbindliche gegenseitige Einigung.

 

Rz. 354

Muster 19.6: Außergerichtlicher Vergleich über einen Pflichtteilsanspruch

 

Muster 19.6: Außergerichtlicher Vergleich über einen Pflichtteilsanspruch

Vereinbarung

zwischen

der Erbengemeinschaft nach _________________________, verstorben am _________________________, bestehend aus:

_________________________ Name

_________________________ Name

– nachfolgend Erbengemeinschaft –

und

_________________________ Name

– nachfolgend Pflichtteilsberechtigter –

wird folgender außergerichtlicher Vergleich zur Regelung der Pflichtteilsansprüche des Pflichtteilsberechtigten nach dem Tod des _________________________ [Erblassers] geschlossen.

§ 1 Vergleichsgegenstand

(1) Die Erbengemeinschaft erkennt den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf einen Pflichtteil gegenüber der Erbengemeinschaft i.H.v. _________________________ [Quote] des Werts des Nachlasses von _________________________ an. Der Pflichtteilsquote wird zugrunde gelegt, dass der Erblasser – nach Angaben der Erbengemeinschaft – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat.
(2) Der Bestand des Nachlasses ergibt sich aus dem dieser Vereinbarung als wesentlicher Bestandteil beigefügten Nachlassverzeichnis und den darin gem. § 2311 BGB festgestellten Werten. Die Vertragsparteien erkennen die Wertfeststellung als verbindlich an.
(3) Mit dieser Vereinbarung werden auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, soweit sie im Nachlassverzeichnis als fiktive Nachlassgegenstände aufgeführt sind, abschließend geregelt.

§ 2 Zahlung, Verzugsfolgen

(1) Dem Pflichtteilsberechtigten steht gegen die Erbengemeinschaft ein Pflichtteil i.H.v. _________________________ EUR zu.
(2) Der Pflichtteil ist zur Zahlung fällig am _________________________ (Zahlungseingang). Die Zahlung hat zu erfolgen auf das Rechtsanwalt-Anderkonto von Rechtsanwalt _________________________ Konto-Nr. bei _________________________ Bank, BLZ _________________________.
(3) Für den Fall nicht fristgerechter Zahlung ist der rückständige Betrag mit 5 % p.a. zu verzinsen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Hierin liegt keine Stundungsvereinbarung.
(4) Es wird klargestellt, dass die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft den Pflichtteil als Gesamtschuldner schulden.

§ 3 Zusicherungen

(1) Die Erbengemeinschaft sichert ausdrücklich zu, dass das dem Vertrag beigefügte Nachlassverzeichnis vollständig ist und dass der Erblasser im gesetzlichen Güterstand gelebt hat.
(2) Die Erbengemeinschaft sichert ausdrücklich zu, dass ihr keine weiteren Umstände bekannt sind, die hinsichtlich der Höhe des Pflichtteils, insbesondere hinsichtlich der Bewertung, von Bedeutung sind.
(3) Die Erbengemeinschaft sichert ausdrücklich zu, dass ihr keine Schenkungen i.S.v. § 2325 BGB bekannt und dass keine ausgleichungspflichtigen Zuwendungen bzw. Vorempfänge an die Miterben (Abkömmlinge) erfolgt sind.
(4) Der Pflichtteilsberechtigte sichert ausdrücklich zu, dass er keine ausgleichungspflichtigen Vorempfänge vom Erblasser erhalten hat.
(5) Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2313 Abs. 1 S. 3 BGB bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
(6) Die Erbengemeinschaft verpflichtet sich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zur unverzüglichen schriftlichen Offenlegung von nach Unterzeichnung dieses Vertrages nachträglich erlangten Erkenntnissen über eine etwaige Erweiterung des Umfanges des Nachlasses.
(7) Sollte sich herausstellen, dass eine der gegebenen Zusicherungen unzutreffend ist, so wird die gegen diese Zusicherung verstoßende Partei die andere Vertragspartei so stellen, wie diese stünde, wenn die Zusicherung zutreffend wäre. Danach ist der Pflichtteil neu zu berechnen und ein ggf. entstehender Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Geltendmachung auszugleichen. § 2 Abs. 2 bis ...

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