Rz. 207

Nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, bei der Aufnahme des – privaten oder amtlichen[629] – Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein.[630] Voraussetzung ist ausschließlich das Bestehen des Auskunftsanspruchs; eine besondere zeitliche Nähe zum Erbfall ist rechtlich nicht erforderlich[631] und wirkt sich lediglich auf den praktischen Nutzen der Zuziehung aus. Eigene Nachforschungen darf der hinzugezogene Pflichtteilsberechtige nicht anstellen. Eine Möglichkeit, in irgendeiner Weise auf die Erstellung des Nachlassverzeichnisses Einfluss zu nehmen,[632] steht ihm nicht zu. Ihm soll lediglich Gelegenheit gegeben werden, die Qualität der ihm erteilten Auskunft besser beurteilen zu können, um so z.B. die Notwendigkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu erkennen.

[629] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 43. Das Anwesenheitsrecht umfasst auch die Möglichkeit, sich von einem Beistand begleiten zu lassen oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen; KG FamRZ 1996, 767; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 44.
[630] KG FamRZ 1996, 767.
[631] KG FamRZ 1996, 767.
[632] Dies gilt umso mehr, als die Aufnahme des Verzeichnisses nicht zwingend in der Wohnung des Erblassers erfolgen muss, vgl. Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 45; vgl. im Übrigen KG FamRZ 1996, 767.

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