Rz. 60
Abhängig vom Wert des Vermächtnisses bzw. von der Höhe des Pflichtteilsanspruchs kann daneben u.U. ein Pflichtteilsrestanspruch bestehen, der so weit reicht, wie der Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteigt. Letzteres ist dabei mit seinem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls[177] anzusetzen.[178] Die Wertermittlung richtet sich nach denselben Grundsätzen, die auch hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs gelten (§ 2311 BGB). Allerdings hat der Erblasser die Möglichkeit, hiervon abweichende Anordnungen über die Art und Weise der Wertermittlung oder auch die Berücksichtigung mit einem festen Betrag anzuordnen. Eine unangemessene Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten ist hiermit nicht verbunden, da er das so ausgestaltete Vermächtnis – ohne Verlust des Pflichtteils – ausschlagen und sich auf diese Weise von der Wertbestimmung frei machen könnte.[179]
Rz. 61
Auch sonstige Beschränkungen und Beschwerungen i.S.v. § 2306 BGB sind bei der Bewertung des Vermächtnisses ausdrücklich (§ 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) nicht zu berücksichtigen. Sie können nicht mindernd in Ansatz gebracht werden, ein diesbezüglicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erben besteht nicht.[180] Will der Pflichtteilsberechtigte die damit verbundenen Risiken umgehen, muss er das Vermächtnis ausschlagen.[181]
Rz. 62
Der Wert des Pflichtteilsanspruchs wird im Rahmen der Berechnung des Restanspruchs unter Berücksichtigung der §§ 2315, 2316 BGB (Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten) entsprechend den auch ohne die Vermächtnisanordnung geltenden Regeln berechnet.[182] Im Fall des überlebenden Zugewinn-Ehegatten ist gem. § 1371 Abs. 1 BGB auf den "großen Pflichtteil" abzustellen.[183] Übersteigt der Wert des Vermächtnisses den Wert des Pflichtteils, ist ein Pflichtteilsrestanspruch ausgeschlossen.[184]
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