Rz. 187
Vom Wortlaut der Vorschrift her ist klar, dass ein Auskunftsanspruch zugunsten des Erben grundsätzlich nicht besteht. Dies wird aber bestimmten Sondersituationen, in denen der Miterbe unter ähnlichen Wissensdefiziten zu leiden hat, wie der pflichtteilsberechtigte Nichterbe, nicht gerecht.[577] Aus diesem Grunde billigt die h.M. in bestimmten Fällen auch dem pflichtteilsberechtigten Erben einen Auskunftsanspruch – gegenüber seinen Miterben – zu.[578] Dagegen kann der Allein- oder Vertragserbe gegenüber einem nicht als Erben berufenen Dritten, namentlich dem vom Erblasser Beschenkten, nur Auskunftsansprüche nach den Grundsätzen des § 242 BGB geltend machen.[579] § 2314 BGB gilt für ihn nicht.
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