Rz. 187

Vom Wortlaut der Vorschrift her ist klar, dass ein Auskunftsanspruch zugunsten des Erben grundsätzlich nicht besteht. Dies wird aber bestimmten Sondersituationen, in denen der Miterbe unter ähnlichen Wissensdefiziten zu leiden hat, wie der pflichtteilsberechtigte Nichterbe, nicht gerecht.[577] Aus diesem Grunde billigt die h.M. in bestimmten Fällen auch dem pflichtteilsberechtigten Erben einen Auskunftsanspruch – gegenüber seinen Miterben – zu.[578] Dagegen kann der Allein- oder Vertragserbe gegenüber einem nicht als Erben berufenen Dritten, namentlich dem vom Erblasser Beschenkten, nur Auskunftsansprüche nach den Grundsätzen des § 242 BGB geltend machen.[579] § 2314 BGB gilt für ihn nicht.

[577] Hat der Erblasser bspw. zu seinen Lebzeiten den Großteil seines Vermögens auf eine Person übertragen, die später gemeinsam mit den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen Erbe wird, greifen die dem Miterben typischerweise zukommenden Informationsrechte nicht durch, sodass die Pflichtteilsberechtigten praktisch keine Möglichkeit hätten, Art und Umfang der lebzeitigen Zuwendungen in Erfahrung zu bringen, wenn zum Nachlass keine hierüber Aufschluss gebenden Dokumente vorhanden sind, LG Kleve NJW-RR 1987, 782; Dieckmann, NJW 1988, 1809, 1814; vgl. auch Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 23 mit entsprechendem Beispiel.
[578] Vgl. Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2314 Rn 3 m.w.N.
[579] Vgl. zum Alleinerben: BGH NJW 1973, 1876, 1877; Soergel/Dieckmann, § 2314 Rn 26; zum Vertragserben: BGHZ 97, 188, 192 f.; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 26. Diese Ungleichbehandlung gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Miterben ist bereits aus dem Grund gerechtfertigt, dass den Beschenkten nur im Hinblick auf § 2329 BGB überhaupt irgendwelche Verpflichtungen treffen können, vgl. Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2314 Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge