Rz. 124

Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:

Altlasten eines Grundstücks;[355]
Anspruch des Erben nach § 2287 BGB;[356]
Anteilserwerb des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1483 Abs. 1 S. 3 BGB);[357]
Auflagen;[358]
Auseinandersetzungsanspruch unter den Miterben;[359]
aufschiebend bedingt auf den Tod erlassene Darlehensschuld;[360]
Dreißigster (§ 1969 BGB);[361]
Eintrittsrecht in einen Mietvertrag (§ 569a BGB);[362]
Eintrittsrecht in eine Personengesellschaft aufgrund gesellschaftsvertraglicher Nachfolgeklausel;[363]
Erbersatzansprüche;[364]
Erbschaftsteuer;[365]
gesetzliches Vermächtnis der Abkömmlinge gem. § 1371 Abs. 4 BGB;[366]
Hinterbliebenenbezüge;[367]
Kosten der Grabpflege;[368]
Kosten einer Nachlassinsolvenz;[369]
Kosten der Verwertung des Nachlasses;[370]
latente Ertragsteuern;[371]
Lebensversicherung (soweit ein Bezugsberechtigter benannt ist);[372]
Leistung aufgrund Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall;[373]
Mietkautionen, die der Erblasser als Vermieter vereinnahmt hat;[374]
negatives Kapitalkonto bei Abschreibungsgesellschaften;[375]
Nießbrauchsrecht (§ 1061 Abs. 1 BGB);[376]
persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 2 BGB);[377]
Pflichtteilsansprüche selbst;[378]
Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB);[379]
Schenkungen;[380]
Sterbegelder gem. § 58 SGB V;[381]
Unterhaltsansprüche des Erblassers;[382]
verjährte Verbindlichkeiten;[383]
Vermächtnisse;[384]
Vorerbenvermögen;[385]
Wohnrecht (§ 1093 BGB).[386]
 

Rz. 125

Nicht abzugsfähig sind auch die Kosten, die durch eine Nachlassverwaltung bzw. -sicherung entstehen, von der der Pflichtteilsberechtigte keinen Nutzen hat. Sobald nämlich der Wert der Nachlassgegenstände festgestellt oder geschätzt ist, endet das Interesse des Pflichtteilsberechtigten an einer weiteren Nachlasssicherung; an einer hiernach eintretenden Wertveränderung nimmt er ohnehin nicht teil.[387]

[355] Diese sind bei der Bewertung des Grundstücks zu berücksichtigen, der Ansatz eines gesonderten Passivpostens hat nicht zu erfolgen, BGH, Beschl. v. 21.2.1996 – IV ZB 27/95 (n.v.); Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 46.
[356] OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1157, 1159; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 58.
[357] Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 20.
[358] Diese sind gegenüber den Pflichtteilsverbindlichkeiten nachrangig i.S.d. § 327 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO; sie können daher den Pflichtteil nicht schmälern, BGH WM 1970, 1520, 1521; BGH NJW 1972, 1669, 1670; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 46.
[359] Auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten einschließlich der Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen bzw. der Kosten für die Erwirkung eines Erbscheins sind nicht abzugsfähig, DIV-Gutachten, ZfJ 1992, 92, 93. Gleiches gilt für die Prozessführung unter den Erbprätendenten, denn solche Prozesse sowie deren Ausgang haben auf die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten keinen Einfluss, Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 13; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 40, 46.
[360] BGH NJW 1978, 423.
[361] MüKo/Lange, § 2311 Rn 14; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 46.
[362] Es handelt sich um eine Vermögensposition, die außerhalb der Erbfolge kraft Gesetzes auf einen Dritten, der nicht notwendigerweise Erbe sein muss, übergeht, Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 20.
[363] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2311 Rn 44.
[364] Diese sind gegenüber den Pflichtteilsverbindlichkeiten nachrangig i.S.d. § 327 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO; sie können daher den Pflichtteil nicht schmälern, BGH WM 1970, 1520, 1521; BGH NJW 1972, 1669, 1670; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 46.
[365] Nicht als Verbindlichkeit anzusetzen sind ebenfalls die auf die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entfallenden Steuerberatungskosten; die Erbschaftsteuer trifft nämlich nicht den Nachlass als solchen, sondern vielmehr die Erben, OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1465; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 46. A.A. aber BFH NJW 1993, 350.
[366] MüKo/Lange, § 2311 Rn 20; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 46.
[367] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2311 Rn 44.
[368] OLG Schleswig ZErb 2010, 90 ff.; OLG München ErbR 2010, 59 f.; a.A. aber Damrau, ZEV 2004, 456; Müller, DStZ 1999, 905, 908; ders., DStZ 2000, 329, 330; ebenso AG Neuruppin ZEV 2007, 597, jeweils unter Hinweis auf die Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
[369] Dies gilt nur, wenn sich die Überschuldung erst nach Eintritt des Erbfalls eingestellt hat. Unter dieser Voraussetzung können die Kosten der Insolvenzverwaltung den Pflichtteilsanspruch nicht schmälern. War der Nachlass bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls überschuldet, dürfte ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch ohnedies nicht bestehen, Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 46.
[370] Die Verwertungskosten sind aber normalerweise im Rahmen der Bewertung des Nachlassgegenstands zu berücksichtigen, Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 46.
[371] BGH NJW 1972, 1269; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge