Rz. 199

§ 2314 BGB gibt dem Berechtigten nicht nur einen, sondern vielmehr eine ganze Auswahl von nebeneinander bestehenden Ansprüchen an die Hand, durch deren Geltendmachung er nacheinander in ansteigender Intensität seine Informationsrechte einfordern kann.[603] Auch wenn sich grundsätzlich die Form der Auskunft nach § 260 BGB richtet, besteht i.d.R. § 2314 BGB die Besonderheit, dass der Pflichtteilsberechtigte seine Zuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses verlangen kann. Außerdem hat er die Möglichkeit, neben einem privaten Verzeichnis auch ein behördlich bzw. notariell aufgenommenes Verzeichnis zu verlangen. Bestehen Zweifel daran, dass der Verpflichtete die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig bzw. mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat, kann auch (sozusagen als letztes Druckmittel) die Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangt werden.

[603] BGHZ 33, 373, 375; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1236, 1239; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 35; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 13.

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