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Die testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten sind in dem aus der kommunistischen Periode stammenden Zivilrecht sehr beschränkt. Der Erblasser kann in einem einseitigen Testament allein Erben einsetzen. Gemeinschaftliche und erbvertragliche Verfügungen sind unzulässig. Bedingungen zu Erbeinsetzungen sind unbeachtlich. Vor- und Nacherbfolge ist unbekannt. Auch Vermächtnisse sind nicht vorgesehen. Allenfalls kann die Erbeinsetzung mit der Zuwendung bestimmter Gegenstände verbunden werden, § 477 Abs. 1 ZGB.

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