Rz. 490

Eine verbreitete Praxis zur Begünstigung des Ehegatten besteht darin, dass die Kinder zwar zu Erben eingesetzt werden, dem überlebenden Ehegatten aber der Nießbrauch am gesamten Nachlass (usufructu universal) zugewandt wird. Dies verletzt insoweit die Pflichtteile der Kinder, als zwar die Mejora, nicht aber das streng pflichtteilsgebundene Drittel (legítima estricta) mit einem Nießbrauch belastet werden darf. Andererseits erhalten die Kinder dann aber mit dem Eigentum an dem freien Drittel (welches aber ebenfalls nießbrauchsbelastet ist) mehr, als ihnen als Pflichtteil zusteht. Verbunden wird daher die Gestaltung mit der Klausel, dass sie das freie Drittel dann nicht mehr erhalten, wenn sie den Universalnießbrauch des Ehegatten nicht akzeptieren und die Herabsetzungsklage erheben.[489] Dies wird in der spanischen Literatur nur von wenigen Autoren für unzulässig gehalten. Die Mehrheit hält es für zulässig, die Abkömmlinge so vor die Wahl zu stellen. Sie kann sich darauf berufen, dass in Art. 820 Ziff. 3 CC für bestimmte Fälle der Nießbrauchszuwendung schon das Gesetz selber den Pflichtteilsberechtigten die Wahl lässt, ob sie die testamentarische Zuwendung insgesamt akzeptieren oder sich auf ihren Pflichtteil zurückziehen.[490]

[489] Hierzu Sanchez-Henke, Das Ehegattenerbrecht, S. 69 ff.
[490] Vergleich mit der vorgenannten Klausel bei Sanchez-Henke, Das Ehegattenerbrecht, S. 74.

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