Rz. 31
Anmeldungen zum Handelsregister sind gem. § 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Daher ist zu unterscheiden, ob der Notar neben der Beglaubigung auch den Entwurf gefertigt (mit weiterer Differenzierung für den Anwaltsnotar[146]) oder den von Dritten gefertigten Text lediglich beglaubigt hat. Für die Fertigung eines Serienentwurfs bemisst sich der Wert nach der Hälfte aller im Zeitpunkt der Entwurfsausfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte (§ 119 Abs. 2 GNotKG). Die Halbierung der Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO ist nach § 119 Abs. 1 GNotKG weggefallen.[147] Der Entwurf durch den Anwaltsnotar wird nicht bei der folgenden Beglaubigung angerechnet, da der Entwurf in die anwaltliche Tätigkeit fällt und nicht nach GNotKG abgerechnet wird. Die Reduzierung der Gebühr für die bloße Beglaubigung von Unterschriften eines dem Notar vorgelegten vollständigen Textes gem. § 45 KostO a.F. ist mit § 121 GNotKG weggefallen. Der Rechtsanwalt kann die Vorbereitung der Anmeldung gem. Vorb. 2.3 zu Nr. 2300 RVG-VV abrechnen.[148]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen