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Anmeldungen zum Handelsregister sind gem. § 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Daher ist zu unterscheiden, ob der Notar neben der Beglaubigung auch den Entwurf gefertigt (mit weiterer Differenzierung für den Anwaltsnotar[146]) oder den von Dritten gefertigten Text lediglich beglaubigt hat. Für die Fertigung eines Serienentwurfs bemisst sich der Wert nach der Hälfte aller im Zeitpunkt der Entwurfsausfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte (§ 119 Abs. 2 GNotKG). Die Halbierung der Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO ist nach § 119 Abs. 1 GNotKG weggefallen.[147] Der Entwurf durch den Anwaltsnotar wird nicht bei der folgenden Beglaubigung angerechnet, da der Entwurf in die anwaltliche Tätigkeit fällt und nicht nach GNotKG abgerechnet wird. Die Reduzierung der Gebühr für die bloße Beglaubigung von Unterschriften eines dem Notar vorgelegten vollständigen Textes gem. § 45 KostO a.F. ist mit § 121 GNotKG weggefallen. Der Rechtsanwalt kann die Vorbereitung der Anmeldung gem. Vorb. 2.3 zu Nr. 2300 RVG-VV abrechnen.[148]

[146] Lappe, § 145 KostO Rn 2.
[147] Vgl. noch zum alten Recht: Lappe, § 145 KostO Rn 43, 44; dem Notar steht die Gebühr nach den §§ 141, 79 Abs. 1, 79a KostO i.V.m. Nr. 5007 HRegGebV für die Umwandlung von zur Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Schriftstücken in elektronischer Form nicht zu, OLG Frankfurt v. 15.10.2012 – 20 W 318/12, juris.
[148] Der RA soll nicht verpflichtet sein, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass noch Notarkosten anfallen, OLG Düsseldorf MDR 1984, 844. Zur Hinweispflicht auf die Entstehung von Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig mehrere Berufe ausübt, OLGR München 2005, 356.

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