Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarkosten. keine Notar-Gebühr für Umwandlung von Schriftstücken in elektronische Form

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Notar steht die Gebühr nach den §§ 141, 79 Abs. 1, 79 a KostO in Verbindung mit Nr. 5007 HRegGebV für die Umwandlung von zur Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Schriftstücken in elektronischer Form nicht zu.

 

Normenkette

KostO §§ 79, 79a, 141, 156

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Entscheidung vom 14.09.2012; Aktenzeichen 3 OH 7/12)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 29,74 EUR.

 

Gründe

I. Der Kostengläubiger fertigte unter dem 29.03.2012 den Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister und beglaubigte unter seiner UR-Nr. .../2012 die Unterschrift des Kostenschuldners. Durch die angefochtene Kostenberechnung hat er neben der bereits zuvor berechneten 5/10-Gebühr für den Entwurf und die Unterschriftsbeglaubigung inklusive Nebenkosten in Höhe von 59,45 EUR weitere 25,-- EUR nebst Mehrwertsteuer als "Gebühr für Umwandlung in elektronisches Dokument gemäß den §§ 141, 79 Abs. 1, 79a KostO in Verbindung mit Nr. 5007 HRegGebV" berechnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kostenschuldners hat der Notar dem Landgericht mit Schriftsatz vom 05.07.2012 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Dienstaufsicht mit dem aus der Verfügung vom 17.08.2012 (Bl. 20 ff. d. A.) ersichtlichen Ergebnis angehört. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 26 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat es die angefochtene Kostenberechnung abgeändert und die vom Kostenschuldner an den Notar zu zahlenden Kosten unter Absetzung der oben aufgeführten Gebühr auf 59,45 EUR festgesetzt. Gegen diesen am 24.09.2012 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger mit am 28.09.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 26.09.2012, auf dessen Begründung verwiesen wird, Beschwerde eingelegt.

Durch Beschluss vom 04.10.2012 (Bl. 28 R d. A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 156 Abs. 3 KostO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Kostengläubigers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die angefochtene Kostenberechnung wie geschehen herabgesetzt hat.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kostengläubiger die geltend gemachte Gebühr nach den §§ 141, 79 Abs. 1, 79a KostO in Verbindung mit Nr. 5007 HRegGebV für die Umwandlung von zur Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Schriftstücken in elektronischer Form nicht verlangen kann.

Spezialvorschriften für bestimmte Tätigkeiten des Notars im elektronischen Rechtsverkehr fehlen bisher (vgl. dazu Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rz. 424). Die HRegGebV gilt nur für Tätigkeiten der Gerichte und kann nicht auf Notare übertragen werden (Notarkasse, aaO., Tiedtke/Sikora, MittBayNot 2006, 393, 394). Dies wird auch für den hier verfahrensgegenständlichen Gebührentatbestand der Ziffer 5007 des Gebührenverzeichnisses der HRegGebV deutlich, den der Kostengläubiger seiner angegriffenen Kostenberechnung zugrunde gelegt hat. Danach werden nämlich die dort niedergelegten Gebühren für die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und Art. 61 Abs. 3 EGHGB) verlangt. Bei § 9 Abs. 2 HGB geht es um die elektronische Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen der Einsichtnahme in das Handelsregister für Dokumente, die nur in Papierform vorhanden sind und die weniger als 10 Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden. Art. 61 Abs. 3 EGHGB wiederum regelt den Fall, dass nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als elektronisches Dokument Schriftstücke, die innerhalb des dort geregelten Zeitraums bei dem Registergericht in Papierform eingereicht worden sind, in ein elektronisches Dokument übertragen werden.

Nur diese gesetzlich geregelten Fälle der Übertragung von Papierschriftstücken in ein elektronisches Dokument lösen die Gebühr nach der Ziffer 5007 des Gebührenverzeichnisses der HRegGebV aus; hierbei handelt es sich erkennbar jeweils um gerichtliche Tätigkeiten (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., §§ 79, 79a, HRegGebV Rz. 90; vgl. auch Tiedtke/Sikora, MittBayNot 2006, 393, 394; Notarkasse aaO., Rz. 424; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 7. Aufl., Anhang zu Teil A Anm. 2). Hierauf hat bereits die Dienstaufsicht zu Recht hingewiesen.

Um eine derartige (gerichtliche) Tätigkeit der Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 HGB, Art. 61 Abs. 3 EGHGB handelt es sich vorliegend nicht; der Kostengläubiger kann sie mithin auch nicht als solche abrechnen.

Soweit sich der Kostengläubiger in diesem Zusammenhang auf § 141 KostO bezieht, greift dies nicht durch. Richtig ist zwar, dass danach für die Kosten der Notare die Vorschriften des ersten Teils der Kostenordnung en...

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