Rz. 60

Gem. § 13e Abs. 2 S. 2 HGB ist das Bestehen des Unternehmens zu belegen.[197] Dieser Beleg ist mitunter schwierig zu führen, wenn es am Ort der Hauptniederlassung bzw. des ausländischen Sitzes keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Registrierung gibt. Für Unternehmen vieler Staaten haben sich Erklärungen staatlicher Stellen eingebürgert, dass das Unternehmen besteht. Im Einzelfall wird der Berater gut daran tun, mit dem zuständigen deutschen Handelsregisterrichter abzustimmen, welchen Nachweis er über das Bestehen der Gesellschaft haben möchte.

[197] KG DB 2005, 1158; LG Berlin DB 2004, 2628; Wachter, Existenz- und Vertretungsnachweise bei der englischen Private Limited Company, DB 2004, 2795; Heidel/Schall, § 13e Rn 5.

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