Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis der Rechts- und Parteifähigkeit einer Private Company Limited By Shares der Isle of Man hat regelmäßig durch Vorlage einer Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) sowie einer aktuellen Bescheinigung des Gesellschaftsregisters (Companies Registry) der Isle of Man betreffend die Eintragung und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu erfolgen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 18.07.2003; Aktenzeichen 15 O 577/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.7.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin - 15 O 577/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft über in seinem Besitz befindliche Geschäftsunterlagen betreffend das von ihr betriebene Gewinnspiel "Kapital-Umverteilungs-Konzept T.-P.", auf Rechnungslegung über von ihm für sie und deren Kunden bzw. Mitspieler verwaltete Gelder sowie auf Herausgabe der sich aus der Auskunft ergebenden Geschäftsunterlagen und auf Auszahlung der sich aus der Rechnungslegung ergebenden Beträge geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil wird mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Die Klägerin hat ihren Vortrag in der Klageschrift, sie sei eine internationale AG, die durch den Generalmanager Europe H.B. vertreten werde, mit Schriftsatz v. 8.5.2003 dahin berichtigt, sie sei eine auf der Isle of Man registrierte und mit ihrer Firmenzentrale ansässige Gesellschaft. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung v. 16.5.2003 hat sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz v. 17.7.2003 vorgetragen, es handele sich bei ihr um eine Company Limited By Shares nach dem Recht der Isle of Man, die aktuell durch G.N.C. und M.P.W. vertreten werde, und dazu folgende Urkundskopien beigefügt: Gesellschaftssatzung (Memorandum and Articles of Association) der "L.C. Limited (Formally H.C. Limited)", Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) der "H.C. Limited", ausgestellt durch das "General Registry Isle of Man", v. 8.1.1993, Übersetzungen der in der mündlichen Verhandlung überreichten Faxkopie einer Vollmacht v. 15.5.2003 an Herrn B. und einer Bescheinigung über die Namensänderung (Certificate of Change of Name) von "H.C. Limited" in "L.C. Limited", ausgestellt durch das "General Registry Isle of Man", v. 25.11.1994.

Das LG hat die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen dazu ausgeführt, die Klage sei weder zulässig noch begründet und der nicht nachgelassene Schriftsatz v. 17.7.2003 habe keinen Eingang in die Entscheidung gefunden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag unter Überreichung einer Kopie der Bescheinigung über die Namensänderung v. 25.11.1994.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

a) ihr Auskunft über sämtliche in seinem Besitz und Vermögen befindlichen, ihr zustehenden Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, die seine ehemalige Tätigkeit betreffen, insb. Kundenverträge der Mitspieler am Konzept "T.-P." zu erteilen,

b) Rechnung zu legen über sämtliche Gelder, die er für sie bzw. ihre Kunden verwaltet, und Rechenschaft über die Verwendung dieser Gelder seit dem 1.1.2002 abzugeben,

c) die Richtigkeit seiner Angaben ggf. jeweils an Eides statt zu versichern,

d) die sich aus der Auskunft ergebenden Unterlagen an sie herauszugeben und die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Beträge an sie auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt seinen bisherigen Vortrag, es handele sich bei der Klägerin um eine Scheinfirma, und trägt ergänzend vor, Herr B. habe systematisch ständig wechselnde Unternehmensbezeichnungen und -anschriften verwendet.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung v. 5.3.2004 mitgeteilt, die Klägerin werde durch die Direktorinnen S.C. und G.C. gesetzlich vertreten. Durch Beschl. v. gleichen Tage ist ihr aufgegeben worden, zur Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung bzw. der ihrem Prozessbevollmächtigten erteilten Prozessvollmacht unter Beweisantritt vorzutragen und einen aktuellen Handelsregisterauszug über ihre Gesellschaft (Company Register No. der Isle of Man) im Original nebst Übersetzung einzureichen.

Die Klägerin hat daraufhin das "Memorandum and Articles of Association" nebst Übersetzung zu den Akten gereicht und dazu vorgetragen, es handele sich um das Original und stelle zusammen mit dem Certificate of Incorporation und dem Certificate o...

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