Rz. 67

Für die Gebühren gelten die Ausführungen zur Ersteintragung der Hauptniederlassung eines inländischen Unternehmens entsprechend.[204] Die HRegGebVO unterscheidet nicht zwischen der Eintragung von Zweigniederlassungen inländischer Hauptniederlassungen und der ausländischer Unternehmen gem. §§ 13d ff. HGB.[205]

[204] Vgl. Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl I, 487, 763; dabei wird Gesellschaften jedes Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils eine Inländerbehandlung hinsichtlich der Ausübung jeder Art von geschäftlicher Tätigkeit gewährt. Demnach dürfen Gesellschaften innerhalb des genannten Gebiets Zweigstellen errichten und unterhalten. Die Zusicherung der Inländerbehandlung steht aber unter dem Vorbehalt der "gleichartigen Voraussetzungen". Rechtlich und begrifflich setzt dies eine Hauptniederlassung (Sitz) im Inland voraus, vgl. BayOblGZ 1988, 16, 21. Deshalb wird registerrechtlich die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens wie die Hauptniederlassung eines inländischen Unternehmens behandelt.
[205] NomosKommentar Gesamtes Kostenrecht/Poller, 4 Rn 22.

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