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Für die Gebühren gelten die Ausführungen zur Ersteintragung der Hauptniederlassung eines inländischen Unternehmens entsprechend.[204] Die HRegGebVO unterscheidet nicht zwischen der Eintragung von Zweigniederlassungen inländischer Hauptniederlassungen und der ausländischer Unternehmen gem. §§ 13d ff. HGB.[205]
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