Rz. 66

§ 13g HGB sieht die §§ 13d und 13e HGB ergänzende Spezialregeln für ausländische Gesellschaften vor, die der deutschen GmbH vergleichbar sind. Gem. § 13g Abs. 2 HGB gehört zur Anmeldung eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages, ggf. nebst beglaubigter Übersetzung. Unabhängig vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages muss die Anmeldung die Angaben gem. §§ 5 Abs. 4 (innerhalb der ersten zwei Jahre nach Anmeldung der Gesellschaft), 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 10 GmbHG enthalten (vgl. das Kapitel "GmbH-Recht" in diesem Buch).

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