Rz. 7
Der Antrag auf Neuerteilung der FE ist bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen (§ 21 Abs. 1 FeV). Das ist grundsätzlich die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat. Bei mehreren Wohnungen ist es die Hauptwohnung (§ 73 Abs. 2 FeV).
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