Rz. 118

In drei Fällen kann die Veräußerung eines Nachlassgegenstands unstatthaft sein, nämlich wenn

die Miterben untereinander vereinbart haben, dass die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft sein soll. Eine solche Vereinbarung hat schuldrechtliche Wirkung, die derjenige beweisen muss, der sich darauf beruft;[95]
der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen verboten hat, bei der Nachlassauseinandersetzung einen bestimmten Gegenstand an einen Dritten zu veräußern, § 2048 S. 1 BGB;
ein im Nachlass befindliches Recht seinem Inhalt nach so ausgestaltet ist, dass es an Dritte nicht veräußerbar ist, bspw. ein im Nachlass befindlicher GmbH-Anteil ist vinkuliert (§ 15 Abs. 5 GmbHG), und die Genehmigung der Gesellschaft zur Veräußerung an einen Dritten oder zur Realteilung (§ 17 GmbHG) ist nicht zu erhalten. Oder bei einer Forderung wurde die Nichtabtretbarkeit gem. § 399 BGB vereinbart. Oder die nach GrdstVG erforderliche Genehmigung wird nicht erteilt.
 

Rz. 119

Die Versteigerung erfolgt in der Weise, dass die Miterben sich auf einen Versteigerer – beim Grundstück auf einen Notar – einigen. Ist dies nicht der Fall, so findet eine Teilungsversteigerung statt, zu der aber nur die Miterben zuzulassen sind.[96]

 

Rz. 120

Gemäß § 181 ZVG kann bei Grundstücken jeder Miterbe unter den in Rdn 118 genannten Voraussetzungen die Versteigerung unter den Miterben beantragen. Dazu muss er aber das Einverständnis der übrigen Miterben nachweisen. Erforderlichenfalls muss er die anderen Miterben auf Duldung der Zwangsversteigerung unter den Miterben verklagen. Beantragt ein Miterbe in einem solchen Fall gem. § 181 ZVG eine offene Teilungsversteigerung, so müssen die anderen Erben, die mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sind, Widerspruchsklage analog § 771 ZPO erheben mit dem Ziel, nur die Miterben als Bieter zuzulassen.[97]

[95] Staudinger/Langhein, § 753 BGB Rn 39.
[96] RGZ 52, 174, 177.
[97] Staudinger/Langhein, § 753 BGB Rn 41.

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