Arten der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft, deren Aufhebung begehrt wird, kann eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gemeinschaft zur gesamten Hand sein.

Eine Bruchteilsgemeinschaft[1] liegt vor, wenn etwa ein Grundstück mehreren Personen zu bestimmten Teilen gehört (z. B. Eheleuten zu je 1/2).

Miteigentümer

Das Miteigentum kann nicht nur zu gleichen, sondern auch zu ungleichen Anteilen (z. B. 1/4 zu 3/4) bestehen. Jeder Miteigentümer kann jederzeit zur Aufhebung der Gemeinschaft die Versteigerung beantragen – auch gegen den Willen der anderen Miteigentümer.

Gesamthandsgemeinschaften

Bei der Gemeinschaft zur gesamten Hand kann es sich um eine Erbengemeinschaft[2], eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705ff. BGB), eine Personengesellschaft (OHG, KG)[3] oder eine eheliche Gütergemeinschaft handeln. Hier steht allen Mitgliedern das jeweilige Grundstück gemeinschaftlich ("zur gesamten Hand") zu.

Soweit allerdings Personengesellschaften betroffen sind, schließt § 719 Abs. 1 BGB das Verlangen nach einer Teilung aus. Die Gesellschaft muss als solche aufgelöst werden. Bei der GbR kann die Teilungsversteigerung wegen der Verweisung in § 731 BGB auf das Recht der Gemeinschaft frühestens im Liquidationsstadium erfolgen.[4]

Erbengemeinschaft

Von besonderer Bedeutung ist die Teilungsversteigerung bei der Erbengemeinschaft. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen.[5]

GbR

Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen. Die GbR selbst und die übrigen Gesellschafter sind jedoch nicht schutzlos: Sie können Einwände aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Teilungsversteigerung im Wege der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend machen.

WEG-Gemeinschaft

Ausgeschlossen ist die Teilungsversteigerung bei den Wohnungseigentümer- und Wohnungserbbaurechtsgemeinschaften.[6]

[3] Betreffend eine OHG-Gesellschaft vgl. BGH, Beschluss v. 25.5.2009, II ZR 60/08, Rpfleger 2002 S. 692.
[4] Dazu Drasdo, NJW-Spezial 2009, S. 561
[5] §§ 753 BGB, 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG; dazu BGH, Beschluss v. 16.5.2013, V ZB 198/12, NZM 2013 S. 739, dazu NJW-Spezial 2013, S. 611,

Ausführlich Gr. 3 "Grundbesitz und Nachlass: Gerichtsverfahren" Abschn. 4.

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