Rz. 349

Beschluss des OLG Stuttgart vom 13.4.1999 – 10 WLw 20/98:[304]

Zitat

1. Unter Nichtlandwirten kann auch bei der Erbauseinandersetzung eine Teilung nur dann akzeptiert werden, wenn sie den Grundsätzen des GrdstVG § 9 Abs. 1 entspricht. Da diese Vorschrift im öffentlichen Interesse liegt, kann sie durch einen entgegengesetzten Willen der Vertragsschließenden nicht überspielt werden.

2. Danach ist jede der Agrarstruktur widersprechende Aufteilung zu untersagen, insbesondere also dann, wenn die zugeteilten Grundstücke, die bisher einheitlich bewirtschaftet werden, kleiner als 1 ha werden.

3. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn durch die Auseinandersetzung der Bestand eines kleinbäuerlichen Anwesens erhalten wird.

4. Es stellt keine besondere unzumutbare Härte dar, wenn dem Wunsch der einzelnen Erben, auch ein Grundstück des Erblassers zu erhalten, nicht entsprochen wird.“

[304] OLG Stuttgart RdL 1999, 183–184; AgrarR 1999, 327; ZErb 2000, 41.

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