Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftserbrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 GrdstVG liegt eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzungsvertrag in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Argrarstruktur widerspricht. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG ist von einer Verschlechterung der Agrarstruktur auch auszugehen, wenn ein abgeteiltes Grundstück kleiner als 1 ha wird. Das gilt natürlich erst recht, wenn ein schon unter 1 ha großes Grundstück weiter unterteilt wird.

 

Normenkette

GrdstVG §§ 6, 9

 

Verfahrensgang

AG Kirchheim/Teck (Beschluss vom 05.11.1998; Aktenzeichen 4 Lw 1/97)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten 5 wird der Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Kirchheim unter Teck vom 05. November 1998 dahingehend abgeändert, daß der Antrag der Beteiligten 1 bis 4 auf Aufhebung der Bedingung im Genehmigungsbescheid des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur … vom 09. Juli 1997 – 212/97 – zurückgewiesen wird.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Wert: 20.000,– DM

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligen 1 bis 4 sind Geschwister und Miterben nach ihrer Tante …. Mit Teilungsvertrag vom 21. März 1997 haben sich die Beteiligten 1 bis 4 als Miterben ihres Onkels … mit den übrigen Miterben nach … auseinandergesetzt und dabei die gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Grundstücke in die Erbengemeinschaft nach … gegen Abstandszahlung übernommen.

Mit notariellem Auseinandersetzungsvertrag vom 13. Mai 1997, Bl. 4/10 der Akten, haben sich die Beteiligten 1 bis 4 bezüglich sämtlicher Grundstücke auseinandergesetzt mit Ausnahme der Grundstücke Flurstück … und … der Gemarkung … die in der Erbengemeinschaft nach … verbleiben sollen. Jedem von ihnen wurden dabei eine Reihe von Grundstücken zugeteilt, so unter anderem der Beteiligten 2 die aneinander angrenzenden Flurstücke … und der Beteiligten 4 die direkt angrenzenden Grundstücke Flurstück … und ….

Nach Fristverlängerung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Grundstücksverkehrsgesetz auf zwei Monate durch Bescheid von 28. Mai 1997, Bl. 11 der Akten, hat die Beteiligte 5 mit Bescheid vom 09. Juli 1997, Bl. 14 der Akten, die Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages erteilt „unter der Bedingung, daß die nebeneinanderliegenden Parzellen … und … zusammen nur von einem Erwerber (bzw. einem Ehepaar) in Alleineigentum übernommen werden.” Zum Abschluß des entsprechenden Abänderungsvertrages wurde eine Frist gesetzt zum 10. Oktober 1997.

Gegen diesen ihnen durch Aufgabe zur Post zugestellten Bescheid haben die Beteiligten 1 bis 4 mit Schreiben vom 22. Juli 1997, Bl. 15 der Akten, Widerspruch eingelegt und mit Schreiben vom 04. August 1997, Bl. 16 der Akten, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dieser Antrag ist darauf gerichtet, dass die Bedingung in Wegfall kommt

Sie haben ihren Widerspruch insbesondere damit begründet, es wäre eine unzumutbare Härte, wenn der Auseinandersetzungsvertrag so nicht genehmigt würde, weil dann wohl einer von ihnen keine Grundstückszuteilung erhielte, obwohl dies von der verstorbenen Tante so gewollt gewesen sei. Alle Grundstücke blieben ja auch weiterhin möglichst einheitlich an einen Landwirt verpachtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Mit Beschluß vom 05. November 1998, Bl. 48/50 der Akten, hat das Landwirtschaftsgericht Nürtingen den Auseinandersetzungsvertrag ohne jede Bedingung genehmigt und dazu ausgeführt, daß zwar die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Ziffer 2 Grundstücksverkehrsgesetz auch auf nebeneinanderliegende Grundstücke, also auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Es sei jedoch ausnahmsweise nach § 9 Abs. 7 Grundstücksverkehrsgesetz eine Genehmigung zu erteilen, weil die Vorschrift des § 9 Grundstücksverkehrsgesetz bei einer Erbauseinandersetzung nur sehr begrenzt angewandt werden könne, im vorliegenden Fall jeder Erbe Grundstücke wolle und nicht nur Geld, man sich auch um eine angemessene Lösung bemüht habe und an denselben hauptberuflichen Landwirt verpachten wolle, so daß es eine unbillige Härte wäre, den Vertrag nicht ohne Bedingung zu genehmigen.

Gegen diesen ihm am 13. November 1998 zugestellten Beschluß hat das Landwirtschaftsamt mit Schriftsatz vom 27. November 1998 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, daß die Bedingung wieder in Kraft gesetzt wird. Es meint, daß die Abtrennung der Flurstücke … und … mit 15 ar 09 m² und 1 ar 30 m² eine unwirtschaftliche Teilung darstelle. Solche kleinen Grundstücke könnten nicht vernünftig landwirtschaftlich genutzt werden. Wenn schon mal größere Einheiten in dieser Gegend, in der durch die Realteilung insgesamt eine Zersplitterung eingetreten sei, in einer Hand seien, so müsse dies durch Abwendung weiterer Teilungen geschützt und damit einer weiteren Zersplitterung entgegengewirkt werden.

III.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache ...

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