Verfahrensgang

AG Bautzen (Beschluss vom 10.07.2008; Aktenzeichen 30 XV 12/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.11.2009; Aktenzeichen BLw 4/09)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 10.7.2008 - Az.: 30 XV 12/08 - aufgehoben und der Antrag des Beteiligten zu 2) auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) ist ein örtlicher gemeinnütziger Naturschutzverein. Er ist Mitglied des Landesverbandes GRÜNE LIGA Sachsen e.V., eines nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereins.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.3.2008 (UR-Nr. ... des Notars Dr. H. N. mit Amtssitz in ...) erwarb der Beteiligte zu 2) von der Beteiligten zu 1) die beiden aneinander grenzenden und derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Grünland und Grabenfläche) der Gemarkung N. Flurstück Nr. ... mit 2,5903 ha (eingetragen im Grundbuch von M. rechts der Elbe, AG Meißen, Grundbuch-Blatt ... unter lfd. Nr..) und Flurstück Nr. ... mit 1,8238 ha (eingetragen im Grundbuch von M. rechts der Elbe, AG Meißen, Grundbuch-Blatt ... unter lfd. Nr..) zum Preis von insgesamt 20.000 EUR. Der beurkundende Notar wurde beauftragt und ermächtigt, alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

Das Flurstück Nr. ... befindet sich im Landschaftsschutzgebiet "N.".

Die Grundstücke, die derzeit an die N. GbR O. verpachtet sind, waren von der Beteiligten zu 1) öffentlich zum Verkauf im Bieterverfahren ausgeschrieben worden. Der Beteiligte zu 2) hatte den Zuschlag erhalten, nachdem ein Landwirt deutlich unter dem Höchstgebot geblieben war.

Mit Bescheid vom 25.10.2007 (Blatt 18/19 d.A.) hatte das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Gartenbau mit Fachschule für Landwirtschaft Großenhain auf den Antrag des Beteiligten zu 2) die standortgerechte Erstaufforstung auf dem Flurstück Nr. ... unter der Bedingung genehmigt, dass die Aufforstung innerhalb von 3 Jahren ab Bestandskraft des Bescheides durchgeführt wird. Der Aufforstung ständen Ziele der Raumordnung nicht entgegen, die Aufforstung widerspreche nicht der Verbesserung der Agrarstruktur, zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes ständen nicht entgegen und die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke werde nicht erheblich beeinträchtigt. Die Genehmigung zur Aufforstung schließe keinerlei Entscheidungen außerhalb des § 10 SächsWaldG ein.

Nachdem der beurkundende Notar mit Schreiben vom 18.3.2008 - eingegangen bei der Genehmigungsbehörde am 20.3.2008 - die Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz beantragt hatte, verlängerte die Genehmigungsbehörde mit Zwischenbescheid vom 7.4.2008 - dem beurkundenden Notar, der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) jeweils am 9.4.2008 zugestellt - die Frist für die Entscheidung über die Genehmigung mit Rücksicht auf die herbeizuführende Erklärung der vorkaufsberechtigten Stelle über das Vorkaufsrecht auf 3 Monate nach Eingang des Antrags und der Vertragsurkunde.

Im Rahmen seiner Anhörung durch die Genehmigungsbehörde machte der Beteiligte zu 2) geltend (Schreiben vom 31.3.2008 - Blatt 42 d.A.), dass vorgesehen sei, die derzeit in konventioneller landwirtschaftlicher Bewirtschaftung befindlichen Flächen nach Auslaufen der Pachtverträge im Herbst weiterhin an ortsansässige Landwirtschaftsbetriebe zu verpachten. Es werde angestrebt, da sich die Flächen in sensiblem Gebiet befänden, sie über GAT-Maßnahmen bewirtschaften zu lassen, um somit die Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes beidseitig zu berücksichtigen.

Auf den öffentlichen Hinweis der Genehmigungsbehörde vom 7.4.2008 meldeten zwei Landwirtschaftsbetriebe, darunter die N. GbR O., ihr Erwerbsinteresse an. Diese bewirtschaftet zurzeit 634,2287 ha Pachtflächen und 71,2189 ha Eigentumsflächen.

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises M. befürwortete nachdrücklich den Erwerb des Flurstückes Nr. ... durch den Beteiligten zu 2), da dieser durch verschiedene Naturschutzmaßnahmen einen Beitrag zur Umsetzung der Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes "N." und des Renaturierungsgrundsatzes sowie zur Bewahrung der Biodiversität leisten könnte (s. im Einzelnen das Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 7.5.2008 an den Beteiligten zu 2) - Blatt 16/17 d.A.).

Nachdem die Beteiligte zu 3) die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz erklärt hatte, unterrichtete hierüber die Genehmigungsbehörde die Verfahrensbeteiligten durch Mitteilung vom 7.5.2008, dem beurkundenden Notar und der Beteiligten zu 1) jeweils am 13.5.2008 und dem Beteiligten zu 2) am 10.5.2008 zugestellt. In dem Bescheid verwies die Genehmigungsbehörde darauf, dass die Veräußerung an den Beteiligten zu 2), da es sich bei ihm um einen Nichtlandwirt ...

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