Rz. 92

Die gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln der §§ 2042 ff., 749 ff. BGB gelten insofern nur subsidiär, als die Auseinandersetzungsanordnungen des Erblassers grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlichen Regelung haben (Grundsatz der Testierfreiheit).

Auch die Erben selbst können vom Gesetz abweichende Auseinandersetzungsregeln vereinbaren (Grundsatz der Vertragsfreiheit, Art. 2 GG, §§ 241, 311 BGB).

Ein solcher Auseinandersetzungsvertrag ist dann formbedürftig, wenn dies durch den Inhalt der vorgesehenen Verpflichtung notwendig ist (bei Grundstücken § 311b Abs. 1 BGB, bei GmbH-Anteilen § 15 GmbHG).

 

Rz. 93

Die gesetzlichen Teilungsvorschriften sehen zwei Stufen vor:

In erster Linie sind die gemeinschaftlichen Gegenstände in Natur – also real – aufzuteilen, § 752 BGB.
In zweiter Linie sind sie – falls eine Realteilung nicht möglich ist – zu veräußern, notfalls durch Zwangsverkauf; der Erlös ist aufzuteilen. Bei Immobilien erfolgt der Zwangsverkauf im Wege der Teilungsversteigerung, § 753 BGB (vgl. zur Teilungsversteigerung § 20 Rdn 1 ff.).

Das Gesetz stellt diese zweistufige strenge Rangfolge auf. Erst wenn feststeht, dass eine Realteilung nicht möglich ist, kommt ein Zwangsverkauf und damit eine Teilungsversteigerung in Betracht.

BGH in BGHZ 21, 229, 232:

Zitat

"Nach § 2042 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 752 ff. BGB sieht das Gesetz in erster Linie eine Teilung in Natur, d.h. in reale Teile vor. Falls eine solche nicht möglich ist, findet die gesetzliche Auseinandersetzung durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands – bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung – und Teilung des Erlöses statt."

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