Rz. 19

Zwar scheint nach dem Wortlaut des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO eine beschränkte Revisionszulassung nicht möglich zu sein ("wenn" statt "soweit"). Gleichwohl ist die beschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht vom Bundesgerichtshof anerkannt.[48] Sie ist möglich:

bei der subjektiven Klagehäufung im Hinblick auf die Ansprüche einzelner (einfacher) Streitgenossen,[49]
bei der objektiven Klagehäufung im Hinblick auf einzelne selbstständig abgrenzbare prozessuale Ansprüche,[50]
bezogen auf einen Teil des Streitstoffs, wenn dieser teilurteilsfähig i.S.v. § 301 ZPO ist.[51]
 

Rz. 20

Demgegenüber ist eine Beschränkung der Revision nicht zulässig,

wenn der Streitstoff Gegenstand eines Zwischenurteils nach § 303 ZPO sein könnte,[52]
bei Beschränkung der Revision auf einzelne Anspruchsgrundlagen,[53]
bei Beschränkung der Revision auf einzelne prozessuale Vorfragen,[54]
bei Beschränkung der Revision auf das Mitverschulden, es sei denn, das Berufungsgericht wäre befugt gewesen, zunächst ein Grundurteil zu erlassen und das Mitverschulden im Betragsverfahren zu berücksichtigen,[55]
bei Beschränkung der Revision auf die Verjährung eines Anspruches,[56]
bei Beschränkung der Revision auf das Zurückbehaltungsrecht.[57]
 

Rz. 21

 

Hinweis

An eine verfahrenswidrige Beschränkung der Revision durch das Berufungsgericht ist der BGH nicht gebunden. Die Revision kann in einem solchen Fall uneingeschränkt zulässig sein, selbst wenn das Berufungsgericht die Zulassung in mehrfacher Hinsicht beschränkt hat.[58] In Betracht kommt aber auch die Umdeutung einer unzulässigen Beschränkung in eine zulässige Beschränkung.[59] Es wird berichtet, dass sich das Revisionsgericht in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Klärung der Frage beschäftigt, ob eine Beschränkung vorliegt, welchen Umfang die Beschränkung hat und ob die Beschränkung wirksam ist.[60] Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt bereits im Berufungsverfahren einschätzen muss, ob und in welchem Umfang eine Beschränkung der Revision vorliegt und ob diese wirksam ist.

[49] BGH NJW 1995, 2034, 2036.
[50] BGH NJW 1995, 1955, 1956.
[51] MüKo-ZPO/Krüger, § 543 Rn 39.
[52] Büttner/Bretter, NJW 2009, 1905, 1906.
[54] BGH NJW 2008, 1312, 1313.
[56] BGH NJW 2008, 1312, 1313.
[57] BGH NJW 2008, 1312, 1313.
[58] BGH NJW-RR 2008, 1119, 1120; BGH NJW 2008, 1312.
[59] BGH NJW 1987, 2586, 2587.
[60] Büttner/Tretter, NJW 2009, 1906, 1907.

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