Rz. 79
Von praktischer Bedeutung ist in erster Linie die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB.[133] Nach § 2079 BGB ist eine Anfechtung im Falle der Übergehung oder des Hinzutretens eines Pflichtteilsberechtigen möglich. Es handelt sich dabei um einen besonderen Motivirrtum,[134] wenn dem Erblasser der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht bekannt oder bewusst war,[135] oder wenn die Pflichtteilsberechtigung erst durch eine spätere Heirat entstanden ist.[136]
Der überlebende Ehepartner kann also im Falle einer Wiederverheiratung seine Verfügung von Todes wegen nach § 2079 BGB anfechten mit der Folge, dass dann alle wechselbezüglichen Verfügungen entfallen und es im Zweifel zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erstverstorbenen kommt,[137] sofern kein vorangegangenes Testament greift oder bei einem gemeinsamen Testament in der Schlusserbeneinsetzung auch eine Ersatzerbenberufung gesehen wird (vgl. § 9 Rdn 16 ff.).[138] Anders als bei der Anfechtung nach § 2078 Abs. 1 BGB[139] hat die Anfechtung nach § 2079 BGB nach h.M. die Nichtigkeit des ganzen Testaments zur Folge.[140] Da im Rahmen des § 2079 BGB die Kausalität zwischen Irrtum und letztwilliger Verfügung des Erblassers vermutet wird (§ 2079 S. 2 BGB), trägt der Anfechtungsgegner letztlich die Beweislast.[141]
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