Rz. 78
Bei gegenseitigen Testamenten ist eine Anfechtung wegen Motivirrtums und wegen so genannter unbewusster Erwartungen nach den dafür geltenden Sonderregelungen der §§ 2078–2083 BGB möglich.[128] Beim Anfechtungsverzicht im gegenseitigen Testament geht es um den Ausschluss der Beseitigung der Bindungswirkung durch Selbstanfechtung eines Ehegatten.[129] Die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen, die erst nach dem Tod des Erstversterbenden bindend geworden sind, können nach h.M.[130] in analoger Anwendung der §§ 2281 ff., 2078, 2079 BGB vom überlebenden Erblasser selbst angefochten werden.[131] Nach § 2082 BGB kann die Anfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Maßgebend für den Fristbeginn ist die Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2082 Abs. 2 BGB), wobei nicht unumstritten ist, inwieweit der Lauf der Anfechtungsfrist durch einen Rechtsirrtum gehemmt wird.[132] Zur Form der Anfechtung vgl. § 2081 BGB.
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