Rz. 8

Bei der "Vollerbenlösung" setzen sich Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (Berliner Testament, § 2269 BGB). Bei der sog. Einheitslösung geht das Vermögen des erstversterbenden Ehepartners in das Vermögen des Überlebenden über und bildet dann mit dem Eigenvermögen des Überlebenden eine einheitliche Vermögensmasse. In der Verfügung für den zweiten Todesfall wird bestimmt, an wen das einheitliche Vermögen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten fließt.

 

Rz. 9

Auch wenn die Schlusserbenregelung nicht explizit angeordnet sein muss und sich auch durch Auslegung ergeben kann,[10] sollte eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen werden oder, wenn keine gemeinsame Schlusserbeneinsetzung gewollt ist, eine ausdrückliche Klarstellung erfolgen.[11] So hat bspw. das OG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 3.8.2018 eine konkludente Schlusserbeneinsetzung der Kinder angenommen in einem Fall, in dem das gemeinschaftliche Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthielt und eine umfangreiche Regelung für den Fall des plötzlichen Versterbens beider Ehepartner.[12]

 

Rz. 10

Ferner sollte darauf geachtet werden, dass die Schlusserbenbestimmung vollständig ist und nicht etwa nur eine Zuwendung des wesentlichen Nachlassgegenstandes an einen Abkömmling erfolgt.[13] Auch sollte die Größe der Erbteile der Schlusserben nicht fehlen,[14] wobei nach § 2091 BGB mehrere Erben zu gleichen Teilen eingesetzt sind, sofern sich durch Auslegung nichts anderes ergibt.[15] Nach Möglichkeit sollten die Ehepartner auch die Schlusserben namentlich benennen und nicht nur den Begriff "Kinder" als Bezeichnung bzw. Bestimmung verwenden, da dies bspw. in Kombination mit einer Pflichtteilsklausel so ausgelegt werden kann, dass nur die Kinder Schlusserben sind, denen ein Pflichtteilsrecht zu beiden Ehepartnern zusteht.[16]

[10] Vgl. bspw. J. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 11 ff. zur stillschweigenden Schlusserbeneinsetzung.
[11] Vgl. hierzu zusammenfassend J. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 10 ff; MüKo/Musielak, § 2269 Rn 14; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1231.
[12] OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 484.
[14] BayObLG FamRZ 1991, 988.
[16] BayObLG FamRZ 1988, 878.

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