Rz. 102

§ 17 Abs. 2 AGG räumt den Betriebsräten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften in betriebsratsfähigen Betrieben das Recht ein, bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen die Vorschriften des zweiten Abschnitts beim ArbG eine erforderliche Handlung, Duldung oder Unterlassung des Arbeitgebers zu beantragen. Betriebsräte und Gewerkschaften können also nicht nur im Fall einer Benachteiligung durch den Arbeitgeber, sondern auch wenn dieser gegen seine Pflichten aus § 12 AGG verstößt, tätig werden. Die Ansprüche des Benachteiligten, wie z.B. dessen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG, können hingegen auf diesem Wege nicht geltend gemacht werden, § 17 Abs. 2 S. 2 AGG. Die Voraussetzung für das Klagerecht ist, dass ein grober Verstoß des Arbeitgebers i.S.d. § 23 Abs. 3 BetrVG vorliegt. Dieser wird nur bejaht, wenn der Verstoß objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ergeht gegen den Arbeitgeber eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und handelt er dieser zuwider, kann ihm auf Antrag beim ArbG unter vorheriger Androhung ein Ordnungsgeld oder ein Zwangsgeld auferlegt werden (§ 23 Abs. 3 S. 2 und S. 3 BetrVG).

 

Rz. 103

Gewerkschaften wird durch § 17 Abs. 2 AGG eine neue Handlungsmöglichkeit eröffnet. Betriebsräten hingegen nur insoweit, als es sich um eine Benachteiligung von Bewerbern oder um einen groben Verstoß gegen § 11 AGG handelt, weil die restlichen groben Verstöße des Arbeitgebers gegen das AGG in den meisten Fällen zugleich solche gegen § 75 Abs. 1 BetrVG darstellen, die ebenfalls einen Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG ermöglichen.

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