Rz. 42

Die Anweisung zu einer Benachteiligung stellt ebenfalls eine Benachteiligung dar. Eine Anweisung kommt nur in Betracht bei Ausnutzung eines Weisungsverhältnisses, aufgrund dessen der Anweisende von dem Angewiesenen aus rechtlichen Gründen ein bestimmtes Verhalten verlangen kann (Annuß, BB 2006, 1629, 1632). Die Anweisung kann sowohl abstrakt, indem eine bestimmte Personengruppe benachteiligt wird, als auch konkret erfolgen, indem eine bestimmte Person benachteiligt wird. Die Anweisung muss vorsätzlich geschehen (BT-Drucks 16/1780, 33), wobei es nicht erforderlich ist, dass der Anweisende sich auch der Verbotswidrigkeit der Anweisung bewusst ist, da das Benachteiligungsverbot alle Benachteiligungen erfasst, ohne dass ein Verschulden erforderlich ist. Zudem ist unerheblich, ob die angewiesene Person die Benachteiligung tatsächlich ausführt (BT-Drucks 16/1780, 33). Ist die Benachteiligung nicht durchgeführt worden, ist fraglich, ob dem Betroffenen dennoch ein Schaden entstanden ist, da dem Betroffenen kein unmittelbarerer Nachteil entsteht. Es ist unerheblich, ob die Benachteiligung sich ausgewirkt, also Konsequenzen gezeigt hat, da ein Bewerber, der auch ohne unzulässige Benachteiligung nicht beschäftigt worden wäre, jedenfalls einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG hat (Thüsing, Rn 307).

 

Rz. 43

Der zur benachteiligenden Tätigkeit Angewiesene haftet nicht nach dem AGG, weil er nicht Arbeitgeber ist. Er kann nur nach den allgemeinen Regeln des BGB haften, vor allem nach § 823 Abs. 1 BGB aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, wenn eine erheblich ins Gewicht fallende Persönlichkeitsverletzung vorliegt.

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