Rz. 21

Ergibt sich in der Zeit zwischen dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, so ist der Aufhebungsvertrag nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen, wenn der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zustande gekommen ist.[25] Die Vertragsanpassung kann dabei auch in einer Wiedereinstellung liegen. Vor diesem Hintergrund kann es sich empfehlen, eine entsprechende Klausel aufzunehmen, in welcher der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung seines Wiedereinstellungsanspruchs verzichtet.

[25] BAG v. 8.5.2008, AP Nr. 40 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag = NZA 2008, 1148 = NJW 2008, 3372.

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