Rz. 16

Der Zeugnisanspruch sollte im Rahmen des Abwicklungs- und Aufhebungsvertrags unbedingt mit geregelt werden, jedenfalls im Hinblick auf die zumeist strittige Leistungsbeurteilung des Arbeitnehmers sowie dessen Führungsverhalten. Solange die Parteien sich in Abwicklungs- oder Aufhebungsvertragsverhandlungen befinden, ist der Arbeitgeber zumeist auch noch dazu bereit, in das Zeugnis eine Dankes- und Bedauernsformel mit aufzunehmen. Hierauf besteht nach der Rspr. des BAG kein Anspruch.[19]

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