Rz. 82

Es müssen wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen anzuerkennen. Ein wichtiger Grund kann sich auch aus der ursprünglich gemeinsamen Entscheidung der Eltern ergeben, eine Mehrkosten auslösende Maßnahme zu ermöglichen (im Fall ein Hobby Reiten).[112]

Für die Erforderlichkeit der Zusatzleistungen ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand aus der Sicht des objektiven Beobachters notwendig ist.[113]

 

Rz. 83

Bei schulischen Maßnahmen ist auf die Üblichkeit bzw. die ausbildungsbezogene sachliche Notwendigkeit abzustellen. Auch die Notwendigkeit und der Angemessenheit des privaten Förderunterrichts zur Behandlung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche muss konkret geprüft werden, z.B. durch das Testverfahren einer sog. Hamburger Schreibprobe.[114]

 

Rz. 84

Bei Kosten für medizinische Behandlungen ergibt sich aus unterhaltsrechtlicher Sicht die Notwendigkeit bereits daraus, dass die Krankenkasse zumindest einen Teil der Kosten übernimmt und daher von der medizinischen Notwendigkeit ausgeht. Hinsichtlich der nicht erstatteten Aufwendungen ist dann aber die Angemessenheit zu prüfen.

 

Rz. 85

Wenn die Kindeseltern in beengten finanziellen Verhältnissen leben, sind zudem an die Erforderlichkeit der Zusatzleistungen strenge Maßstäbe zu stellen.[115]

Soweit die Möglichkeit besteht, zur Deckung des besonderen Bedarfes öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen, muss diese Möglichkeit genutzt werden.

 

Rz. 86

 

Praxistipp:

Die Darlegungs- und Beweislast auch für die Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahme trägt der Unterhaltsberechtigte.

[113] Vgl. OLG Düsseldorf v. 11.9.2000 – 2 UF 67/00, FamRZ 2001, 444 zur Notwendigkeit einer länger andauernden psychotherapeutischen Behandlung.
[114] BGH v. 10.7.2013 – XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563 mit Anm. Maurer und Steiniger FamFR 2013, 390.

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