Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Mehrbedarf im Hinblick auf gestiegene Ausgaben für Hobby des Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Zwar kann das Kind trotz der generellen Bindung an die Entscheidung des Sorgeberechtigten Mehrbedarf nicht unbeschränkt geltend machen. Die kostenverursachende Maßnahme muss vielmehr sachlich begründet sein, d.h. es müssen wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen anzuerkennen. Ein wichtiger Grund kann sich auch aus der ursprünglich gemeinsamen Entscheidung der Eltern ergeben, dem Kind ein Hobby - hier Reiten - zu ermöglichen.

 

Normenkette

BGB § 1610 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Bensheim (Beschluss vom 27.09.2013; Aktenzeichen 72 F 482/12 UK)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bensheim vom 27.9.2013 teilweise abgeändert.

Das Urteil des AG - Familiengericht - Bensheim vom 14.12.2009, 72 F 527/08 UK, wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin über den in der Urkunde des Notars N vom 2.2.2006 (UR-Nr.:.../2006) titulierten laufenden Kindesunterhalt - derzeit i.H.v. 682 EUR (160 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe nach der aktuell geltenden Düsseldorfer Tabelle ohne Anrechnung des Kindergeldes - hinaus, in der Zeit zwischen dem 1.8.2012 bis zum 31.12.2012 weitere 856,71 EUR monatlich und ab dem 1.1.2013 monatlich weitere 1.574, oo EUR als Mehrbedarf zu zahlen hat, fällig monatlich im Voraus, spätestens bis zum spätestens 3. Werktag eines jeden Monats; die Rückstände sofort.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.11.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 14 % und der Antragsgegner zu 86 %.

Der Beschwerdewert wird auf 36.487,70 EUR festgesetzt.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner im Wege der Abänderung erhöhten Mehrbedarf im Hinblick auf ihre stark gestiegenen Ausgaben für ihr Hobby Reiten. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses wird zunächst auf dessen Gründe Bezug genommen, die wie folgt ergänzt werden:

Die Mutter der Antragstellerin und der Antragsgegner waren miteinander verheiratet und trennten sich im Jahre 2007. Im Jahre 2006 begann die Antragstellerin mit dem Reitsport im Einverständnis des Antragsgegners. Mittlerweile übt die Antragstellerin das Hobby des Reitsports im Hinblick auf das ihr bescheinigte überdurchschnittliche Talent mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand aus. Sie hat eine Jahresturnierlizenz der FN, nimmt regelmäßig an Reitturnieren (in den Sommermonaten bis zu 3-mal im Monat) teil und wurde im November 2009 in die Turnierfördergruppe aufgenommen. Aufgrund ihrer exzellenten Leistungen wurde sie mittlerweile in den Landeskader aufgenommen und kann erste Erfolge bei Turnieren vorweisen. Seit dem Jahre 2010 reitet sie ihr eigenes Pony, dieses steht in ihrem Eigentum. Zudem hat sie seit dem Jahre 2013 ein Pferd geleast, welches speziell für den Reitsport ausgebildet ist. Die Notwendigkeit zweier Pferde ergibt sich daraus, dass X ständig ein Pferd zur Verfügung stehen muss, um die Anforderungen des Leistungssportes zu bewältigen und der krankheitsbedingte Ausfall eines Pferdes nur mit einem Ersatzpferd aufgefangen werden kann. Die Kosten des Reitsports beliefen sich im Jahre 2012 auf durchschnittlich monatlich 827,95 EUR und im Jahre 2013 auf durchschnittlich monatlich 827,95 EUR. Insofern wird auf die Aufstellung der Antragstellerin Bezug genommen, die als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 17.9.2013 nebst Belegen zur Akte gereicht wurden (Bl. 211 ff. d.A.). Neben den Reitkosten macht sie Kosten für ... unterricht, Geigenunterricht, verschiedene Lehrgänge, Unfall- und Haftpflichtversicherungsbeiträge, "Lernzeit ..." sowie Sprachreisen nach Frankreich als Mehrbedarf geltend.

Die Mutter der Antragstellerin ist für die Antragstellerin allein sorgeberechtigt. Der Antragsgegner hat sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt und ausdrücklich auf eine Beteiligung der Kindesmutter an den Mehrbedarfskosten, deren Übernahme er aber dem Grunde nach ablehnt, verzichtet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG sowohl den Abänderungsantrag der Antragstellerin auf Erhöhung des Mehrbedarfs als auch den Widerantrag des Antragsgegners auf Reduzierung des Mehrbedarfs auf 0 zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss vom 27.9.2013 Bezug genommen.

Gegen den Beschluss haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt. Mit ihren Beschwerden verfolgen beide Beteiligte ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, wobei sie im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Vorträge wiederholen. Die Antragstellerin verweist auf ihr besonderes Talent im Reitsport und beantragt, den Beschluss des AG - Familiengericht - Bensheim vom 27.9.2013 abzuändern und...

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