Rz. 75

Nicht ganz selten in der familienrechtlichen Praxis sind Fälle, in denen beide Elternteile jeweils ein gemeinsames Kind betreuen (sog. Fälle der Geschwistertrennung).

In diesem Fall ist jeder Elternteil dem nicht von ihm betreuten Kind gegenüber für den Barunterhalt haftbar nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB – also grds. auch verschärft haftbar.[105] Folglich bleibt es bei der vollschichtigen Erwerbsobliegenheit beider Elternteile im Verhältnis jeweils zu dem beim andern Elternteil lebenden Kind.[106] Kein Elternteil kann sich dem Unterhaltsanspruch der nicht bei ihm lebenden Kinder mit der Begründung entziehen, er betreue ein weiteres aus der Ehe stammendes Kind.[107]

[105] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.9.2009 – 2 WF 96/09, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 6.10.2004 – 10 UF 33/04, FamRZ 2005, 1004.
[106] OLG Brandenburg v. 1.12.2015 – 10 WF 104/15, FamRZ 2016, 1461= FuR 2016, 719; OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2009 – 10 WF 53/09; Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn 440 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge