Rz. 21

Wird in einem Verfahren, für das der Anwalt vor dem 1.8.2103 beauftragt worden ist, nach dem 31.7.2013 eine Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände geschlossen, berechnen sich die Gebühren einschließlich der 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert nach altem Recht, da nur eine einzige Angelegenheit vorliegt. Die gegenteilige Auffassung des OLG Hamburg[4] ist schlichtweg gesetzeswidrig.

 

Beispiel 17: Mehrwertvergleich

Der Mandant hatte dem Anwalt im Januar 2013 den Auftrag für ein Verfahren auf Unterhalt erteilt. Im Dezember 2014 haben die Beteiligten einen Vergleich auch über nicht anhängigen Zugewinnausgleich geschlossen.

Alle Gebühren berechnen sich nach altem Recht.

[4] OLG Hamburg AGS 2014, 557 = MDR 2014, 1295.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge