Rz. 246

Dass der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung objektiv vorliegt, hat der Versicherer zu beweisen. Auch die Beweislast für die Vorsätzlichkeit der Obliegenheitsverletzung trägt der Versicherer. Dagegen hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass die Obliegenheitsverletzung mit einem geringeren Verschulden als grober Fahrlässigkeit begangen wurde. Der Versicherungsnehmer trägt auch die Beweislast für den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis. Er muss beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.[252] Der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, dass sie folgenlos i.S.d. Relevanz-Rechtsprechung geblieben ist. Bei Arglist ist dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis abgeschnitten.

[252] Prölss/Martin/Prölss, § 28 Rn 147.

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