Rz. 5

Deutsche Staatsangehörige, die keinen inländischen Wohnsitz haben und sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, unterfallen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG der unbeschränkten Steuerpflicht ("Wegzugsbesteuerung"), sofern nicht in einem Doppelbesteuerungsabkommen (siehe Rdn 13 ff.>) anderes geregelt ist. Die Finanzverwaltung stellt an eine dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes strenge Anforderungen. So kann bereits eine inländische Kontoverbindung oder Krankenversicherung schädlich sein.[6]

[6] Krauß, Rn 5509.

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