Rz. 13

Da die einzelnen Staaten die Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung an unterschiedliche Kriterien anknüpfen – in Betracht kommen etwa Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder Belegenheit des Vermögens –, treten in Erbfällen mit Auslandbezug regelmäßig Fragen der Doppel- oder sogar Mehrfachbesteuerung von Erwerben auf. Die Bundesrepublik Deutschland beansprucht bei inländischen Erblassern, Schenkern oder Erwerben (unbeschränkte Steuerpflicht) die Besteuerung mit dem Weltvermögen, also einschließlich des im Ausland belegenen Vermögens (siehe Rdn 6>). Kommt es zu einer entsprechenden Besteuerung im Belegenheitsstaat, mithin zu einer Doppelbesteuerung, kann diese im Extremfall den Wert des übertragenen Vermögens völlig aufzehren.[14] In der Praxis besonders relevant ist der Fall, dass eine Person in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sie neben dem Hauptwohnsitz in einem Staat in einem anderen einen Zweit- oder Nebenwohnsitz unterhält oder dort den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

[14] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 2 Rn 146.

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