Rz. 17

Schutzschriften können wie nachstehend beim ZSSR eingereicht bzw. zurückgenommen werden:[15]

1.

Möglichkeit: unmittelbare Adressierung des EGVP des ZSSR über einen elektronischen Transportweg i.S.d. SRV (wie z.B. beA).

Dieser Weg wird ausdrücklich für professionelle Nutzer empfohlen.

2. Möglichkeit: unmittelbare Adressierung des DE-Mail-Postfachs des ZSSR unter: safe-sp1–144742–­5830126–015958481@egvp.de-mail.de.
3.

Möglichkeit: Einreichung über ein Webformular unter https://www.zssr.justiz.de.

Dieser Einreichweg ist vornehmlich für Privatpersonen oder sonstige Personen gedacht, die nur selten Schutzschriften einreichen und z.B. nicht über ein beA verfügen.

 

Rz. 18

Zum 1.8.2022 trat die geänderte Fassung des § 2 Abs. 5 Nr. 2 SVR in Kraft, nach der die Einreichung der Schutzschrift auch über das beA-GePo (beA-Gesellschaftspostfach) eingereicht werden kann.[16] Zu den technischen Problemen im Gesellschafts-beA und die Empfehlung von BRAK und DAV v. 29.9.2022, aus dem Gesellschafts-beA mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versenden, siehe auch § 2 Rdn 36 in diesem Werk.

 

Rz. 19

Sollten Sie die Einreichung via beA vornehmen wollen, beachten Sie bitte, dass auf der Startseite des Schutzschriftenregisters[17] zum Zeitpunkt der Drucklegung noch ein fehlerhafter Rot-Hinweis erteilt wurde:

Zitat

"Hinweis zum Vorgehen bei der Nachrichtenerstellung: Deaktivieren Sie unbedingt den Haken "Strukturdatensatz generieren und anhängen" in Ihrer beA-Maske, da ansonsten beim Speichern bzw. Versenden der Nachricht der von Ihnen zwingend erforderliche XJustiz-Datensatz, welchen Sie unter https://www.zssr.justiz.de generiert haben, gelöscht und mit einer gleichnamigen Datei aus der beA Webanwendung überschrieben wird."

Seit der beA-Version 3.10 ist dieser automatisch eingestellte Haken nicht mehr existent. Vielmehr klickt der Nutzer bewusst den Button "externen Strukturdatensatz hochladen" an und lädt den über das Portal erzeugten Strukturdatensatz (XJustiz-XML-Datei) in seine Nachricht an das Schutzschriftenregister hoch.

 

Rz. 20

Bitte beachten Sie, dass eine vom Register als gültig akzeptierte Einreichung einer Schutzschrift nicht nur das Primärdokument enthalten muss (d.h. die Schutzschrift in einem geeigneten Dateiformat, siehe Rdn 29), sondern darüber hinaus auch den für die automatische Datenverarbeitung erforderlichen XJustiz-Datensatz.

Zitat

"Der XJustiz-Datensatz enthält alle Strukturdaten zur Einreichung (d.h. Angaben zu Antragsteller und Antragsgegnern, dem Streitgegenstand etc.) und ist somit maßgeblich für das spätere Auffinden innerhalb des Registers. Die Qualität (insbesondere Vollständigkeit und Richtigkeit) der eingereichten Daten liegt in der alleinigen Verantwortung des Einreichers. Innerhalb der OSCI-Nachricht muss der XJustiz-Datensatz zwingend den Dateinamen "xjustiz_nachricht.xml" tragen. Möglich ist eine Einreichung nur mit dem jeweils gültigen XJustiz-Datensatz des Fachmoduls ZSSR. Bei dem über das beA erzeugbaren XJustiz-Datensatz handelt es sich ausdrücklich nicht um den Fachdatensatz des ZSSR, sondern um den Datensatz "Übermittlung_Schriftgutobjekte". Dieser ist für die Einreichung und Rücknahme von Schutzschriften nicht gültig."[18]

 

Rz. 21

Die Schutzschrift selbst ist vom Anwalt zu verantworten und muss daher entweder gem. § 3 Abs. 4 SRV qualifiziert elektronisch signiert sein oder aber einfach elektronisch signiert und vom namensgleichen Postfachinhaber – angemeldet mit eigenem Zugangsmittel – via beA versendet werden. Bei Versand via beA wählt man "X-Justiz-Download" aus. Die Auswahl "elektronischer Versand" bedeutet hier im Schutzschriftenregister der Versand über das Portal selbst.

 

Rz. 22

Dies regelt § 3 Abs. 4 SRV wie folgt:

 

(4) 1Das elektronische Dokument, das die Schutzschrift enthält, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. 2Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, genügt es, wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Person signiert wird.

(5) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfach nach Nummer 2 entspricht, und dem Register.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Register zur Bearbeitung nicht geeignet, hat der Betreiber des Registers dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

 

Rz. 23

Zur einfachen elektronischen Signatur siehe auch § 11 Rdn 17 und Rdn 136 sowie zur qualifi...

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