Rz. 17

Elektronische Signaturen sind gem. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO

Zitat

"Elektronische Signatur sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet."

 

Rz. 18

Die eIDAS-VO spricht lediglich von einer "elektronischen Signatur". Der Begriff "einfache elektronische Signatur" ist hier nicht enthalten. Zur Unterscheidung zwischen einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur wird in diesem Werk jedoch durchgehend der Begriff "einfache elektronische Signatur" statt "elektronische Signatur" verwendet. Dieser Begriff ist auch bereits – wie sich aus der nachfolgend abgedruckten Rechtsprechung ergibt – zu einem "stehenden Begriff" geworden. Dies ist die niedrigste Sicherheitsstufe einer elektronischen Signatur, denn es reicht z.B. der eingetippte Name unter einer E-Mail oder einem Schriftsatz.

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