Rz. 72

Eine Hinweis- oder Warnobliegenheit entsprechend § 254 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. BGB kann schon denkgesetzlich nur angenommen werden, soweit der (spätere) Geschädigte um die nicht nur abstrakte Möglichkeit eines besonders hohen Schadens weiß oder zumindest wissen konnte und auch nur bei (Vor-)Bestehen irgendeiner Nähebeziehung – z.B. aus Vertrag oder aus einem bereits entstandenen Unfallschaden. Letzteres kommt etwa in Betracht, wenn der Geschädigte mangels eigener finanzieller Mittel ohne eine (Vorschuss-)Zahlung des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung weder das Unfallfahrzeug reparieren lassen noch ein Ersatzfahrzeug anschaffen kann, so dass ein besonders hoher Schaden (wegen Finanzierungs-, Mietwagenkosten oder wegen Nutzungsausfalls) zu befürchten steht.[206] Weiter erfordert eine solche Obliegenheit schon nach dem Gesetzeswortlaut ein Informationsgefälle zum Schädiger.[207] So obliegt es beispielsweise einem Monteur, der in einem fremden Betrieb seinen Pilotenkoffer, in dem sich ein Laptop nebst Zubehör im Wert von mehreren tausend Euro befinden, im erkennbaren Gefahrenbereich eines Flurförderfahrzeuges abstellt, die Mitarbeiter des fremden Betriebs auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.[208] (Auch) Die Verletzung der Hinweis- oder Warnpflicht muss in concreto außerdem ursächlich für den schließlich eingetretenen Schaden geworden sein. Das ist beispielsweise zu bejahen, wenn ein Frachtführer sich gegen eine Durchführung des Transportgeschäfts entschieden oder zumindest besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen hätte, wäre er rechtzeitig auf einen ungewöhnlich hohen Wert des Transportguts hingewiesen worden, wobei von ersterem freilich im Regelfall auszugehen ist.[209] Anderes gilt, wenn geeignete Maßnahmen gar nicht hätten ergriffen werden können, wobei freilich eine sichere Schadensvermeidung nicht erforderlich ist,[210] oder der Schädiger die Warnung ohnehin in den Wind geschlagen hätte.[211]

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