Rz. 12

Beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer an Verbraucher) per Internet muss der Verkäufer den Käufer ausführlich nach Maßgabe des § 312c BGB über alle relevanten Informationen unterrichten, insbesondere über seine Identität und Anschrift, die Vertragsbedingungen, Liefervorbehalte, den Preis und weitere Kosten sowie das Widerrufsrecht. Der Käufer hat ein Widerrufsrecht[25] von zwei Wochen (§§ 312d Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1, 2 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn der Pkw übergeben ist und der Händler seinen Informationspflichten aus § 312c BGB nachgekommen ist, anderenfalls erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 oder § 355 Abs. 2 BGB genannten Zeitraum (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versteigerungen i.S.d. § 156 (§ 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB), wozu aber Internet-Versteigerungen i.d.R. (wie z.B. bei eBay) nicht gehören.[26]

 

Rz. 13

Eine lediglich ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung ist keine solche in "Textform" i.S.d. §§ 126b, 312c Abs. 2 S. 1 BGB, solange es nicht tatsächlich zu einem "Download" durch den Empfänger kommt.[27] Die Widerrufsfrist beginnt nur zu laufen, wenn der Unternehmer, der insoweit die Beweislast trägt, den Verbraucher umfassend belehrt (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB). Es ist daher ratsam, dass der Unternehmer sich den Empfang vom Verbraucher bestätigen lässt.

[25] Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1156.

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