Rz. 85

Der Entwurf eines Pflichtteilsverzichts ist keineswegs eine rein notarielle Aufgabe – im Gegenteil. Der Rechtsanwalt kann und muss den Aufwand betreiben, um den Sachverhalt und die Interessen ausreichend aufzuklären und die für den Mandanten individuell passende Formulierung zu finden. Als Parteivertreter kann und muss er insbesondere hinsichtlich des Kausalgeschäfts auf eine für den Mandanten günstige Gestaltung hinwirken.

 

Rz. 86

Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, sollte – wie grundsätzlich im Erbrecht – eine Vergütung vereinbart werden. Sie könnte sich an den üblichen Kriterien, wie dem zeitlichen Aufwand, der Spezialisierung des Rechtsanwalts sowie dem Haftungsrisiko, orientieren. Oft wird ein Pflichtteilsverzicht als Zusatz anlässlich einer Testamentsgestaltung entworfen und damit in einer Gesamtpauschale vergütet.

 

Rz. 87

 

Praxishinweis

Bei der Vergütungsvereinbarung sollte darauf geachtet werden, dass der Auftrag genau bezeichnet wird. Umfangreiche Verhandlungen bspw. mit den verzichtenden Kindern sollten angemessen und grundsätzlich erfolgsunabhängig vergütet werden.

Ohne eine Vergütungsvereinbarung ist gem. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anzusetzen. Der Gegenstandswert kann entsprechend dem Geschäftswert bei einem Notar berechnet werden. Der Gebührensatz ist nach den Vorgaben des § 14 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sollte beachtet werden, dass die anwaltliche Tätigkeit im Erbrecht schwierig ist und eine Spezialisierung erfordert, die einen höheren Gebührensatz rechtfertigt.

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