Rz. 35

Mit der Entziehung erlischt die FE. Bei einer ausländischen FE erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 3 Abs. 2 S. 1 StVG; § 46 Abs. 5 FeV).

 

Rz. 36

Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern[30] oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen (§ 3 Abs. 2 S. 2 StVG).

 

Rz. 37

Die Verpflichtung zur Ablieferung oder zur Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat (§ 47 Abs. 1 S. 2 FeV). Zum weiteren Verfahren siehe im Übrigen § 47 FeV.

Um die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins entfallen zu lassen, müssen die Behörden die sofortige Vollziehung auch dieser Pflicht anordnen.[31]

Durch die Ablieferung des Führerscheins erledigt sich nicht die angeordnete Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, da die Anordnung auch den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen des Dokuments darstellt.[32]

Nach Aufhebung der Entziehung der FE kann die Rückgabe eines zuvor eingezogenen Führerscheins auf der Grundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs (dazu siehe § 15 Rdn 118 ff.) geltend gemacht werden.[33]

 

Rz. 38

Kommt der Betroffene der Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins fristgemäß nach, sodass ein angedrohtes Zwangsgeld nicht fällig gestellt wurde, ist die Zwangsgeldandrohung nach der Rechtsprechung des BayVGH erledigt. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für ein rechtliches Vorgehen gegen die Zwangsgeldandrohung mehr, da sich aus der Zwangsmittelandrohung keine Beschwer mehr für den Betroffenen ergibt. In diesem Fall muss insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt werden, um einer Ablehnung bzw. Abweisung eines Rechtsschutzantrags als unzulässig zu entgehen.[34]

 

Rz. 39

Wird die FE aufgrund anderer Vorschriften als § 3 StVG entzogen, so gilt die zuvor beschriebene Wirkung der Entziehung der FE und die Ablieferungs-/Vorlagepflicht gleichfalls (§ 3 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 StVG).

 

Rz. 40

Wurde dem Betroffenen nach Vorlage seines alten Führerscheins, der seinerzeit nach Entziehung der FE nicht eingezogen worden war, nunmehr von der Behörde ein neuer Führerschein unter Missachtung der zuvor erfolgten Entziehung der FE erteilt, so ist der Tatbestand des Fahrens ohne FE nicht erfüllt. Von einem juristischen Laien kann in dieser Situation nämlich nicht erwartet werden, zwischen der FE und dem Führerschein, der lediglich die amtliche Bescheinigung über die FE darstellt, zu differenzieren.[35]

 

Rz. 41

In Baden-Württemberg wird nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss, die nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG darstellt, nach dem PolG BW zur Abwendung einer akuten Gefahr der Führerschein beschlagnahmt und erteilt nach § 44 Abs. 1 StVO die Weisung, aufgrund der üblichen Wirkungsdauer von Drogen, für 24 Stunden kein Kraftfahrzeug zu führen ("Stuttgarter Modell"). Das ist eine sehr bedenkliche Vorgehensweise, da die Maßnahmen nur nach einem ungenauen Vortest auf Drogen (Urin- oder Hauttest) erfolgen. Damit soll die fehlende Möglichkeit der vorläufigen Sicherstellung des Führerscheins nach § 94 StPO ausgeglichen werden, die nur bei einer Straftat nach § 316 StGB vorliegt. Zudem kann die Wertung des Gesetzgebers, die Fahrt unter Drogeneinwirkung nur als Ordnungswidrigkeit einzustufen, nicht übergangen werden.

[30] Dazu: HambOVG NZV 1997, 247, 248; VG Saarland zfs 1997, 240.
[31] Jüngst: BayVGH, Beschl. v. 22.9.2015, 11 CS 15.1447, zfs 2015, 718 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.
[32] BayVGH, Beschl. v. 12.2.2014, 11 CS 13.2281, juris Rn 22 – ständige Rechtsprechung.
[33] Zur Verpflichtung zur Herausgabe des Führerscheins und zur Vollstreckung dieser Pflicht vgl. HessVGH, NVwZ-RR 1994, 89 = zfs 1994, 192; Patella, NVwZ 1992, 247. Zu den Voraussetzungen für die Androhung und Festsetzung eines zweiten Zwangsgeldes zur Herausgabe des Führerscheins siehe OVG Frankfurt/Oder NZV 1999, 184.
[34] Vgl. BayVGH v. 20.1.2006 – 11 CS 05.1584 – st. Rspr.
[35] OVG RP, Urt. v. 11.4.2000 – 7 A 11670/99, zfs 2000, 320.

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