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Die Fahrerlaubnisbehörde hat dabei zu ermitteln (siehe § 19 Rdn 1), ob der FE-Bewerber zum Führen von Kfz geeignet (siehe § 5 Rdn 1) und befähigt ist. Dazu hat sie auch Auskünfte aus dem Fahreignungsregister (siehe § 34 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel) und dem Zentralen FE-Register einzuholen (§ 3 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 7 StVG). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines in § 2 Abs. 8 StVG aufgezählten Gutachtens (siehe § 15 Rdn 1) verlangen (§ 3 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG). Auch präzisiert § 46 FeV i.V.m. §§ 1114 FeV (siehe § 6 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel) die behördliche Vorgehensweise bei Bedenken gegen die Eignung sowie bei Bedenken gegen eine bedingte Eignung.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung ist deren Erlass.

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