Rz. 1
Folgende Rechtsvorschriften spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle:[1]
▪ | § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StVG: Erteilung der FE, wenn der Bewerber zum Führen von Kfz geeignet ist, wobei § 2 Abs. 4 StVG die Geeignetheit definiert | ||||
▪ | § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV: Entziehung der FE, wenn sich jemand als ungeeignet erweist. Ungeeignetheit liegt insbesondere vor, wenn
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▪ | §§ 11, 13 FeV regeln weitere Einzelheiten zur Eignungsfeststellung im Zusammenhang mit Alkohol. | ||||
▪ | Bei Alkohol insbesondere § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik): |
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der FE oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass | |||||||||||
1. | ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 S. 3) beizubringen ist, wenn:
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2. | ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn:
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▪ | Zu Alkohol siehe ferner Anlage 4 (zur FeV) Nr. 8 mit der Differenzierung
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▪ | Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der BASt, Mensch und Sicherheit Heft M 115, Stand: 1.5.2014, Punkt 3.13 (Alkohol). Die Begutachtungs-Leitlinien beruhen auf der Zusammenführung der früheren Begutachtungs-Leitlinie "Krankheit und Kraftverkehr"[4] mit dem "Psychologischen Gutachten Kraftfahreignung". Bei der Auflage 2000 wurden insbesondere die Kapitel über Alkohol- und Drogenproblematik aus medizinischer und psychologischer Sicht überarbeitet und dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst. Mit Wirkung zum 1.5.2014 wurden sie auf den aktuellen wissenschaftlichen Stand gebracht. |
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