Rz. 1

Folgende Rechtsvorschriften spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle:[1]

§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StVG: Erteilung der FE, wenn der Bewerber zum Führen von Kfz geeignet ist, wobei § 2 Abs. 4 StVG die Geeignetheit definiert

§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV: Entziehung der FE, wenn sich jemand als ungeeignet erweist. Ungeeignetheit liegt insbesondere vor, wenn

Erkrankungen oder Mängel nach Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen oder
erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist.
§§ 11, 13 FeV regeln weitere Einzelheiten zur Eignungsfeststellung im Zusammenhang mit Alkohol.
Bei Alkohol insbesondere § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik):
  Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der FE oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1.

ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 S. 3) beizubringen ist, wenn:

  Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder
2.

ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn:

a.

nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch

  • Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen (1. Alternative) oder
  • sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (2. Alternative),[2]
b. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c. ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,[3]
d. die FE aus einem der unter lit. a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e. sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht.

Zu Alkohol siehe ferner Anlage 4 (zur FeV) Nr. 8 mit der Differenzierung

8.1 Missbrauch

8.3 Abhängigkeit

Wichtig: Die Unterscheidung zwischen Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch ist entscheidend.

Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der BASt, Mensch und Sicherheit Heft M 115, Stand: 1.5.2014, Punkt 3.13 (Alkohol). Die Begutachtungs-Leitlinien beruhen auf der Zusammenführung der früheren Begutachtungs-Leitlinie "Krankheit und Kraftverkehr"[4] mit dem "Psychologischen Gutachten Kraftfahreignung". Bei der Auflage 2000 wurden insbesondere die Kapitel über Alkohol- und Drogenproblematik aus medizinischer und psychologischer Sicht überarbeitet und dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst. Mit Wirkung zum 1.5.2014 wurden sie auf den aktuellen wissenschaftlichen Stand gebracht.
[1] Allgemeine Anmerkung: am 1.5.1998 ist die geänderte Fassung des § 24a StVG in Kraft getreten. Damit sind der Grenzwert für das Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ab einer BAK von früher 0,8 auf 0,5 Promille abgesenkt worden. Gleichzeitig wurde die Messung der Atemalkoholkonzentration als alternatives Verfahren zur Ermittlung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eingeführt.
[2] § 13 Nr. 2a FeV beinhaltet zwei Alternativen, wobei in der 2. Alternative losgelöst von einem ärztlichen Gutachten "sonst Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen" (vgl. dazu auch VGH BW zfs 2001, 234, 235, der die Rechtmäßigkeit der Anforderung einer MPU bestätigt, ohne dass zuvor ein fachärztliches Gutachten eingeholt werden musste).
[3] Zur Verdeutlichung: Bis zum 31.12.1998 galt: das BVerwG ist bereits in einem Urt. v. 15.7.1988 (BVerwGE 80, 43, 45; vgl. auch BVerwGE 80, 340; BVerwG zfs 1994, 269; 1996, 77) davon ausgegangen, dass Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig – auch wenn sie so genannte Ersttäter sind – an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so dass bei Hinzutreten weiterer Umstände – wie sie etwa beispielhaft in den Eignungsrichtlinien genannt waren – zur Aufklärung entstandener Eignungszweifel die Anordnung der Beibringung eines umfassenden medizinisch-psychologischen Gutachtens das angemessene Mittel sein kann. Diese Überlegung galt erst recht bei höheren BAK-Werten (NdsOVG zfs 1995, 349). Das BVerwG (11 B 7.93) hatte dann bestätigt, dass bei einem Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,6 und 2,0 Promille die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch im Fall der Ersttäterschaft gefordert werden kann, wenn zusätzliche Umstände des Einzelfalles den Verdacht auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahe legen.
[4] Gutachten Krankheit und Kraftverkehr, 5. Aufl., Stand August 1996 (insb. Kap. 9) unter Maßgabe der Verlautbarung v. 15.12.1997 (VkBl. 1998 S. 30); zur Zusammenführung siehe auch VGH BW zfs 2003, 474.

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