Rz. 1
▪ | Novellierung der Vorschriften über das Verkehrszentralregister (VZR),[1] seit 1.5.2014 Umbenennung von "Verkehrszentralregister" in "Fahreignungsregister" (FER). |
▪ | Anpassung an Erfordernisse des Datenschutzes aufgrund Rechtsprechung des BVerfG. |
▪ | Vgl. hier insbesondere die Regelung über die Tilgung von Eintragungen, § 29 StVG. |
▪ | Im Rahmen der Eignungsbeurteilung darf eine getilgte Eintragung nicht mehr herangezogen werden (§§ 29 Abs. 7, 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG [§§ 29 Abs. 8, 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG a.F.]; § 51 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 S. 1 BZRG). |
Rz. 2
Das Fahreignungsregister wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt.
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