Rz. 1

Novellierung der Vorschriften über das Verkehrszentralregister (VZR),[1] seit 1.5.2014 Umbenennung von "Verkehrszentralregister" in "Fahreignungsregister" (FER).
Anpassung an Erfordernisse des Datenschutzes aufgrund Rechtsprechung des BVerfG.
Vgl. hier insbesondere die Regelung über die Tilgung von Eintragungen, § 29 StVG.
Im Rahmen der Eignungsbeurteilung darf eine getilgte Eintragung nicht mehr herangezogen werden (§§ 29 Abs. 7, 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG [§§ 29 Abs. 8, 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG a.F.]; § 51 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 S. 1 BZRG).
 

Rz. 2

Das Fahreignungsregister wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt.

[1] Zur Rechtslage bis zum 1.1.1999 siehe Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat – Band 3: Verkehrsverwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsprozess, 2. Auflage 2012, § 39 Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge