Rz. 42

Zwar leben M und neKM zusammen, doch hat neKM kein Einkommen. Eine Ermittlung des Kindesunterhalts nach dem gemeinsamen Einkommen erübrigt sich.

 

Hinweis

Diese Rechenweise[13] nach dem zusammengerechneten Einkommen hat für die Bestimmung der Kindesunterhaltsverpflichtung des M in den Fällen ohnehin keine wesentliche Bedeutung, in denen M und neKM nicht zusammenleben und M alleine barunterhaltspflichtig ist. Der Barunterhalt würde sich – in den allermeisten Fällen – nur nach dem Einkommen des M bestimmen.

Es bleibt also bei dem oben bereits aufgezeigten Ergebnis: M verbleiben nach Abzug des Kindesunterhalts rechnerisch 3.263,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR).

Zudem ist M auch seiner Partnerin neKM unterhaltspflichtig.

[13] Vgl. hierzu ausführlich und mit Rechenbeispielen Gutdeutsch, FamRZ 2014, 1969.

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