Rz. 42
Zwar leben M und neKM zusammen, doch hat neKM kein Einkommen. Eine Ermittlung des Kindesunterhalts nach dem gemeinsamen Einkommen erübrigt sich.
Hinweis
Diese Rechenweise[13] nach dem zusammengerechneten Einkommen hat für die Bestimmung der Kindesunterhaltsverpflichtung des M in den Fällen ohnehin keine wesentliche Bedeutung, in denen M und neKM nicht zusammenleben und M alleine barunterhaltspflichtig ist. Der Barunterhalt würde sich – in den allermeisten Fällen – nur nach dem Einkommen des M bestimmen.
Es bleibt also bei dem oben bereits aufgezeigten Ergebnis: M verbleiben nach Abzug des Kindesunterhalts rechnerisch 3.263,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR).
Zudem ist M auch seiner Partnerin neKM unterhaltspflichtig.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen