Rz. 8

Aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erfolgt aber ein Anspruchsübergang nur noch bezüglich der Ansprüche, die sich gegen Kinder richten, deren Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt. Wie bereits ausgeführt, wurden die BGB-Vorschriften nicht geändert. Nach diesen Vorschriften kann eine Unterhaltspflicht auch bei niedrigerem Einkommen oder gar nur bei Taschengeld des Unterhaltspflichtigen bestehen – sei es alleine oder bei mehreren Unterhaltspflichtigen Kindern anteilig (insoweit wird auf die Berechnungsbeispiele in der 6. Auflage verwiesen). Ein Anspruchsübergang erfolgt jedoch nur bezüglich der Ansprüche, bei denen der Unterhaltspflichtige ein Jahresbruttoeinkommen über 100.000 EUR hat. Dadurch wird die praktische Bedeutung des Elternunterhalt stark eingeschränkt.

 

§ 94 SGB XII Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 EUR (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) …

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz erfolgt seit 1.1.2020 ein Anspruchsübergang also nur noch bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltsberechtigten Kindes (Jahresbruttoeinkommen über 100.000 EUR[5]).

Entsprechend (Jahresbruttoeinkommen über 100.000 EUR) wurde das Fallbeispiel gestaltet, um den Elternunterhalt darzustellen.

[5] Ausführlich zu diesem Grenzbetrag Schürmann, Das Angehörigen-Entlastungsgesetz – Sozialrechtliche Änderungen mit unterhaltsrechtlichen Folgen, FF 2020, 48, 52.

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