Rz. 8

Der Vollmachtgeber, der die Rechtsmacht zur Vertretung für Rechtsgeschäfte außerhalb von § 105a BGB erteilt, muss im Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsfähig sein (§ 130 Abs. 2 BGB).

Für die Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten wird die Notwendigkeit der vollen Geschäftsfähigkeit kritisch diskutiert.[7] Die Meinungsbildung ist nicht abgeschlossen.

 

Rz. 9

Die Rechtspraxis kann angesichts der ergebnisoffenen Diskussion wohl nur davon ausgehen, dass bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht die volle Geschäftsfähigkeit geprüft und positiv festgestellt werden muss. Die notarielle Vollmacht ist im Zweifelsfall insoweit vorzuziehen.

 

Hinweis

Ist der Notar im Zweifel, ob der Beteiligte die erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht besitzt, so muss er beurkunden und hat seine Zweifel nach § 11 Abs. 1 S. 2 BeurkG in der Niederschrift zu vermerken. Ist er überzeugt, dass der Beteiligte die erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht besitzt, muss er die Beurkundung nach § 11 Abs. 1 S. 1 BeurkG ablehnen.

[7] Vgl. Dodegge/Roth, SK Betreuungsrecht, § 182 Rn 15.

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