Rz. 4

Die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen spielt eine besonders große Rolle für die Verkehrssicherheit. Nur wer rein physisch dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen oder aufgrund von Hilfsmitteln in die Lage versetzt wird, kann ohne unvertretbar hohes Risiko am Straßenverkehr teilnehmen.

 

Rz. 5

Dabei geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass mit Erreichen des gesetzlichen Mindestalters die notwendige körperliche Eignung eingetreten ist. Nur wenn besondere Umstände, z.B. Körperbehinderungen oder (schwerwiegende, überdauernde) Erkrankungen, vorliegen und bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde bekannt werden, kann die Fahreignung angezweifelt werden. Dies kann beispielsweise im Zuge einer (Erst-/Neu-) Erteilung einer Fahrerlaubnis (FE) geschehen, wenn der Klient den Gesundheitsfragebogen ausfüllt. Um diese Zweifel ausräumen zu können, wird in der Regel ein ärztliches Gutachten (ÄGA) angeordnet.

 

Rz. 6

Muster 18.1: Freiwilliger Gesundheitsfragebogen

 

Muster 18.1: Freiwilliger Gesundheitsfragebogen

Anlage

zum Antrag des

 
_________________________ _________________________ _________________________
(Name) (Vorname) (Geburtsdatum, Geburtsort)

auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A/A1/B/BE/T/L/M

Freiwillige Angaben über den Gesundheitszustand

Hinweis:

Nach § 22 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Sie werden deshalb gebeten, diese Anlage wahrheitsgemäß auszufüllen. Bei späterem Bekanntwerden von Eignungsmängeln, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden haben, müssen Sie mit einschneidenden Maßnahmen, die erhebliche Kosten nach sich ziehen können, rechnen.

Bei mir liegt eine

 
    ja* nein**
1. Schwerhörigkeit/Gehörlosigkeit/Gleichgewichtsstörung (…) (…)
2. Bewegungsbehinderung (z.B. von Gliedmaßen) (…) (…)
3. Herz- und/oder Gefäßkrankheit (z.B. hoher Blutdruck) (…) (…)
4. Zuckerkrankheit (…) (…)
5. Krankheit des Nervensystems (z.B. Störungen der Hirntätigkeit) (…) (…)
6. psychische (geistige) Störung (z.B. Psychose) (…) (…)
7. Nierenerkrankung (z.B. Niereninsuffizienz) (…) (…)
vor.
Ich bin bzw. war wegen einer Suchtkrankheit
  – Konsum von Alkohol (…) (…)
  – Konsum von Betäubungsmitteln, (…) (…)
  – Missbrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe oder Arzneimittel (…) (…)
  in (…) ambulanter (…) stationärer Behandlung.

* Zutreffendes bitte ankreuzen.

** Unzutreffendes bitte streichen.[1]

 

Rz. 7

Die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung finden sich in § 11 FeV, insbesondere Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie in der Anlage 4 zur FeV. Weitere Informationen hierzu finden sich in § 8 Rdn 1 ff.

 

Rz. 8

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens wird in der Regel angeordnet, wenn

Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen, und zwar insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen,
Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen,

Tatsachen die Annahme begründen, dass

Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt,
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt,
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt oder
der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.
 

Rz. 9

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, bestimmt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in der Anordnung darüber, ob das Gutachten von einem

für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, wobei der Arzt nicht der behandelnde Arzt des Betroffenen sein soll,
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll (vgl. § 11 Abs. 2 FeV).
 

Rz. 10

Eine Liste mit infrage kommenden Ärzten oder amtlich anerkannten Begutachtungsstellen kann üblicherweise bei der Fahrerlaubnisbehörde eingesehen werden. Sobald der Betroffene einen Arzt oder eine Begutachtungsstelle als Untersuchungsstelle benannt hat, versendet die Fahrerlaubnisbehörde seine Führerscheinakte zusammen mit der Anordnung und der Fragestellung der Untersuchung an den benannten Arzt. Dieser führt dann die Untersuchung durch und sendet das erstellte Gutachten an den Betroffenen. Die Akte wird im gleichen Zuge wieder an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zurückgeschickt. Der Betroffene legt das Gutachten schließlich eigenverantwortlich bei der Fahrerlau...

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